Bayerischer Landtag, Einreichung einer Petition
Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.
In der Bayerischen Verfassung (BV) von 1946 ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden (Petitionsrecht) verankert. Der oben zitierte Absatz der BV gibt die große Reichweite des Petitionsrechts aber nur zum Teil wieder. Weitere Auskunft gibt das Petitionsgesetz aus dem Jahr 1993 ("Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung – Bayerisches Petitionsgesetz"), das seitdem mehrmals fortentwickelt wurde. Es regelt z. B. ausdrücklich, dass das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Menschen gilt, die nicht im Freistaat wohnen, und Deutschen ebenso wie Menschen ausländischer Herkunft zusteht. Es steht Erwachsenen wie Minderjährigen offen, eine Eingabe an den Bayerischen Landtag zu richten. Auch Inhaftierten, Geschäftsunfähigen und unter Pflegschaft oder Betreuung stehenden Menschen sowie bestimmten juristischen Personen wird die Chance einer Beschwerde beim Parlament eingeräumt.
Das bayerische Petitionsrecht ist noch in anderer Weise "großzügig": Es erlaubt beispielsweise, dass Beschwerden auch für andere Menschen eingereicht werden, etwa für behinderte oder pflegebedürftige Menschen oder im Interesse anderer Personen, für die sich der Petent/die Petentin einsetzen möchte. Und – natürlich – ist das Verfahren für Sie kostenfrei.
Schließlich ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden nicht an eine Einzelperson gebunden. Immer wieder kommt es vor, dass Bürgerinnen und Bürger gemeinsam Eingaben an den Bayerischen Landtag richten. Bisweilen finden sogar regelrechte Sammel- oder Massenpetitionen den Weg ins Parlament. Auch dies lassen Verfassung und Petitionsgesetz ausdrücklich zu.
So stehen hinter jährlich ca. 2.000 Eingaben und Beschwerden tatsächlich die Anliegen Zehntausender von Bürgerinnen und Bürgern. Sie sehen daran: Über das Petitionsrecht können Sie sich unmittelbar an Ihre Vertreter, die Abgeordneten, wenden. Egal, ob Sie sich über eine aus Ihrer Sicht zu Unrecht ergangene Verwaltungsentscheidung beschweren oder einen Vorschlag zur Änderung bestimmter Gesetze machen wollen. Umgekehrt können die Abgeordneten mithilfe der eingehenden Beschwerden erfahren, wie die von ihnen beschlossenen Gesetze in der Praxis wirken. Und sie können ihre Kontrollaufgabe gegenüber Regierung und Verwaltung in sehr konkreter Weise ausüben.
Prüfen Sie zunächst, ob der Bayerische Landtag für Ihr Anliegen zuständig ist! Das bayerische Parlament behandelt alle Eingaben und Beschwerden, die bayerische Gesetze und Behörden betreffen. Aber auch Petitionen, die sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Universitäten) richten, unterliegen der Prüfung durch den Landtag, soweit die staatliche Aufsicht über diese Körperschaften reicht. Beachten Sie, dass Eingaben, die ein Handeln von Behörden des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung fordern, erst dann behandelt werden, wenn zuvor ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde.
Sie sehen: Entscheidend ist die Frage, ob der bayerische Gesetzgeber oder die bayerische Verwaltung für den Gegenstand der Petition verantwortlich ist. Umgekehrt ist der Bayerische Landtag nicht Ihr Ansprechpartner für Beschwerden, wenn sich Ihre Eingabe beispielsweise gegen Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes richtet. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags (Postanschrift: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin; E-Mail: vorzimmer.peta@bundestag.de) oder des jeweiligen Bundeslandes.
Beachten Sie, dass Petitionen, die rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren betreffen, grundsätzlich nicht zulässig sind. Der Grund dafür ist: Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantieren die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gerichtsurteile und -beschlüsse können Sie nur auf dem Wege der dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren prüfen lassen.
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Angelegenheit im Wege einer Eingabe an den Landtag geprüft werden kann, können Sie telefonisch in der Zentralstelle für Petitionen des Landtagsamtes unter Telefonnummer (089) 41 26 22 27 nachfragen.
Reichen Sie Ihre Petition direkt und unkompliziert mit Ihren Anlagen online ein (den Link zur Online-Petition finden Sie unter "Online-Verfahren") und vermeiden Sie dadurch Postlaufzeiten.
Sie können Ihre Petition auch schriftlich per Post oder per Fax einreichen (das Formular finden Sie unter "Formulare"). Beachten Sie dabei unbedingt, dass Sie die Petition unterschreiben und Ihren vollständigen Namen und Adresse angeben. Anonyme oder nicht unterschriebene Petitionen können nicht bearbeitet werden bzw. führen zu Verzögerung in der weiteren Bearbeitung.
Ihre Petition wird in einem Fachausschuss oder im Petitionsausschuss behandelt werden.
Damit sich die Abgeordneten des zuständigen Ausschusses ein umfassendes Bild von Ihrem Anliegen machen können, ist es hilfreich, wenn Sie Ihrer Petition die wesentlichen Unterlagen (z.B. Schriftverkehr mit der Behörde) in Kopie beifügen. Bei einer Online-Petition haben Sie die Möglichkeit Ihre Anlagen direkt an uns mitzusenden. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, kann Ihre Petition bearbeitet werden!
keine
Das Verfahren für kostenfrei.
- ggf. Schriftverkehr mit der Behörde
- Art. 115 Verfassung des Freistaates Bayern
- Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz - BayPetG)
- Art. 17 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland