Amtliche Bekanntmachungen: Markt Pöttmes

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Amtliche Bekanntmachungen

Nachstehend finden Sie die Bekanntmachungen aus Markt Pöttmes aufgelistet.

Wasserrecht - Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen B1 zur Trinkwasserversorgung

Bebauungsplan Schnellmannskreuth Nr. 11 "SONDERGEBIET FREIFLÄCHENPHOTOVOLTAIKANLAGE KESSEL"

Bebauungsplan Schnellmannskreuth Nr. 10 "SONDERGEBIET FREIFLÄCHENPHOTOVOLTAIKANLAGE HOCHSCHACHT"

41. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Pöttmes für die Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Schnellmannskreuth

Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Abgrabungsrecht; Genehmigung des Antrages der Richard Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG, Abgrabungsgenehmigung betreffend die Grundstücke Fl.-Nr. 2040, 2041 der Gemarkung Pöttmes 

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Pöttmes für die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet des Marktes Pöttmes

Bekanntmachung zu Auskunfts- und Übermittlungssperren

I. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung gem. § 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG)

Widerspruchsrecht der Betroffenen

Zum 01. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden.
Frauen und Männer können sich nach § 58 b des Soldatengesetzes verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonders staatsbürgerliches Engagement zu leisten.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift.

Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

§ 42 Abs. 2 BMG: Die Meldebehörde darf einer öffentliche-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten von Familienangehörigen übermitteln, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Es werden folgende Daten übermittelt: Vor- u. Fam. Name, Geburtsdatum u. –ort; Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.

Datenübermittlung über Alters- und Ehejubilare

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums (§ 50 Abs. 2 i. v. m. § 50 Abs. 5 BMG). Eine Veröffentlichung der Jubiläumsdaten durch die Presse und den Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben.

Datenübermittlung an Adressbuchverlage

Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).

Datenübermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Beantragung von Auskunftssperren

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe dafür sind glaubhaft zu machen.

Falls der Datenübermittlung unter den Ziffern I. – V. nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.

Der Weitergabe der unter den Ziffern I. – V. genannten Daten kann der Betroffene widersprechen.
(§ 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 BMG). Der Widerspruch gegen die vorgenannten Datenübermittlungen ist beim Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes, Marktplatz 18, 86554 Pöttmes einzulegen. Das notwendige Formular ist im Bürgerbüro oder auf der Homepage erhältlich.

Der Widerspruch zu den Ziffern I. – V. bleibt bis auf Widerruf gültig.

Die Auskunftssperre gem. Ziffer VI. wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Den Antrag für Auskunfts- und Übermittlungssperren können Sie hier herunterladen. (PDF-Dokument, 77,53 KB, 07.01.2022)