Amtliche Bekanntmachungen
Nachstehend finden Sie die Bekanntmachungen aus Markt Pöttmes aufgelistet.
Gewerbe- und Industriegebiet “AM ERLENSCHLAG” - Interessenbekundungsverfahren
Bekanntmachung über Höhenmessungen des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Information über das FFH-Artenmonitoring von 2025 bis 2028
Bekanntmachung Haushaltssatzung 2026 Schulverband Willprechtszell
Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Wegfall des Widerspruchs gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum 1. Januar 2026 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes“ eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, welche die Übermittlungssperre an die Bundeswehr aufhebt. Bisher konnten Einwohner*innen der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen.
Ziel ist die Umsetzung des modernisierten Wehrdienstes, wonach die Meldebehörden nun verpflichtet sind, Daten (Familienname, Vornamen, Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an die Bundeswehr zu übermitteln. Dies kann jetzt nicht mehr durch einen Widerspruch verhindern werden. Sämtliche vor dem 1. Januar 2026 eingegangen Widersprüche gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sind mit diesem Stichtag von der Meldebehörde zu löschen. Zudem können Neuanträge nicht mehr gestellt werden.
Andere Widerspruchsrechte, etwa gegen die Weitergabe von Daten an Religionsgesellschaften oder bei Altersjubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG), bleiben von dieser spezifischen Änderung unberührt. Dafür bereits eingerichtete Sperren bleiben bestehen.
Bekanntmachung zu Auskunfts- und Übermittlungssperren
Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
§ 42 Abs. 2 BMG: Die Meldebehörde darf einer öffentliche-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten von Familienangehörigen übermitteln, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Es werden folgende Daten übermittelt: Vor- u. Fam. Name, Geburtsdatum u. –ort; Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.
Datenübermittlung über Alters- und Ehejubilare
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums (§ 50 Abs. 2 i. v. m. § 50 Abs. 5 BMG). Eine Veröffentlichung der Jubiläumsdaten durch die Presse und den Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben.
Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
Datenübermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Beantragung von Auskunftssperren
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe dafür sind glaubhaft zu machen.
Falls der Datenübermittlung unter den Ziffern I. – V. nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.
Der Weitergabe der unter den Ziffern I. – V. genannten Daten kann der Betroffene widersprechen.
(§ 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 BMG). Der Widerspruch gegen die vorgenannten Datenübermittlungen ist beim Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes, Marktplatz 18, 86554 Pöttmes einzulegen. Das notwendige Formular ist im Bürgerbüro oder auf der Homepage erhältlich.
Der Widerspruch zu den Ziffern I. – V. bleibt bis auf Widerruf gültig.
Die Auskunftssperre gem. Ziffer VI. wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.





