Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen, Beantragung einer Versetzung

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen, die aus persönlichen Gründen einen neuen Dienstort bzw. bei Grund- und Mittelschulen einen neuen Schulamtsbezirk anstreben, können einen Antrag auf Versetzung stellen.

Beschreibung

Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften in andere Regierungsbezirke für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:

  • Grund- und Mittelschulen (Lehrkräfte, Fachlehrkräfte, Förderlehrkräfte)
  • Förderschulen
  • Schulen für Kranke und
  • Berufliche Schulen (ohne FOS/BOS).

Anträge auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk Bayerns können mit Wirkung vom 1. August des jeweiligen Jahres (Schuljahresbeginn) auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regierung gestellt werden (Antragsfristen sind auf den jeweiligen Homepages der Regierungen veröffentlicht).

Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften innerhalb des Regierungsbezirks für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:

  • Grund- und Mittelschulen
    Die Regierung entscheidet nur bei Versetzungen in einen anderen Schulamtsbezirk, Versetzungen innerhalb des jeweiligen Schulamtsbezirks führt das Staatliche Schulamt in eigener Zuständigkeit durch.
  • Förderschulen und Schulen für Kranke
  • Berufliche Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • Versetzungsanträge zwischen Grund-/Mittelschulbereich und Förderschulbereich
  • Versetzungsanträge vom Grund-/Mittelschulbereich bzw. Förderschulbereich an andere Schularten (z. B. Realschule, Gymnasium, Berufliche Schulen)

Bei der Entscheidung über eine mögliche Versetzung hat die Regierung in erster Linie den Personalbedarf zu berücksichtigen. Sie muss dafür sorgen, dass an allen beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS), Grund-, Mittel- und Förderschulen des Regierungsbezirks ein möglichst gleicher Versorgungsgrad im Personalbereich hergestellt wird. Dies bedeutet, dass eine gleichmäßige Verteilung der Lehrerinnen und Lehrer auf alle beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulamtsbezirke im Rahmen der durch die Klassenbildung gegebenen Notwendigkeiten sicherzustellen ist. Soweit möglich wird die Regierung auch in Zukunft familiäre und soziale Verhältnisse der Antragsteller berücksichtigen. Dienstliche Gründe haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Gründen.

Im Versetzungsverfahren können grundsätzlich nur die Antragsteller versetzt werden, die ab Beginn des kommenden Schuljahres im aufnehmenden Schulamtsbezirk (in Voll- oder Teilzeit) für einen Einsatz zur Verfügung stehen.

Das Direktbewerbungsverfahren ist eine Ergänzung zum allgemeinen Versetzungsverfahren und bietet Lehrerinnen und Lehrern in den jeweils betroffenen Regierungsbezirken die Möglichkeit, sich direkt auf eine zu besetzende Stelle an einer bestimmten Schule zu bewerben. Die Regierungen schreiben für Lehrkräfte mit Lehramt an Grund- oder Mittelschulen punktuell schulbezogene Stellen aus, auf die Direktbewerbungen auch regierungsbezirksübergreifend möglich sind. Die genauen Angaben zum Verfahren werden in den jeweiligen Schulanzeigern veröffentlicht.

Voraussetzungen

Es können nur Lehrkräfte einen Versetzungsantrag stellen, die bereits in einem festen Beschäftigungsverhältnis (Beamtenverhältnis oder unbefristeter Arbeitsvertrag) stehen.

Verfahrensablauf

Anträge auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks sind in zweifacher Ausfertigung zusammen mit den ggf. erforderlichen Unterlagen der zuständigen Regierung vorzulegen.

Fristen

Fristen werden regional und schulartbezogen gesetzt.

Bearbeitungsdauer

Versetzungsanträge werden baldmöglichst bearbeitet.

Zuständiges Amt

Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 327-01
Faxnummer +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 03.12.2023