Stiftung, Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
Für einzelne Rechtsgeschäfte der Stiftung kann eine Genehmigung erforderlich sein.
Beschreibung
Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
- die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
- der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
- Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist (Ausnahme: Die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil).
Fristen
Anträge auf Genehmigungen sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen.
Zur Vermeidung etwaiger Kosten für eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts sollte dessen Genehmigungsfähigkeit bereits vorab unter Vorlage eines Entwurfs mit der Stiftungsaufsicht abgeklärt werden.Erforderliche Unterlagen
- Darlegung des Umfangs und der Auswirkung des Rechtsgeschäfts
- Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
- Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind
Rechtsgrundlagen
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Zuständiges Amt
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152
Augsburg
Telefonnummer
+49 821 327-01
Faxnummer
+49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 01.06.2023