Fahreignungsregister, Eigenauskunft über Punktestand
Im Fahreignungsregister (FAER) werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.
Der Betroffene kann beim Kraftfahrt-Bundesamt schriftlich, elektronisch oder persönlich eine Auskunft über den Punktestand beantragen.
Beschreibung
Im Fahreignungsregister werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Je nach Schwere und Unfallrelevanz des Fehlverhaltens werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Im Detail kann die Punktbewertung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt eine Häufung von Punkten zu folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:
- Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
- Wer 4 bis 5 Punkte erreicht (1. Stufe), erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Ein entsprechender Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist nur einmal in fünf Jahren möglich, und kann auch schon bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgen.
- Beim Punktestand von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, in dieser Stufe allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit.
- Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe) führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.
Über Ihren ''Kontostand'' im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.
Die Antragstellung beim Kraftfahrtbundesamt ist schriftlich oder elektronisch (sowie auch persönlich in Flensburg) möglich.
Für die Antragstellung auf dem Postweg sind Ihre Personendaten, Ihre persönliche Unterschrift und eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bzw. Ihres Reisepasses oder Ihre Personendaten und Ihre amtlich beglaubigte Unterschrift an das Kraftfahrtbundesamt zu übermitteln (Antragsvordruck s. Link bei zugeordnete Formulare).
Die Online-Antragstellung ist über die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes möglich (Link siehe zugeordnete Online-Verfahren). Sie müssen hierfür Inhaber eines Online-Ausweises (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte) sein, bei dem die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist und Ihnen die selbstgewählte, sechsstellige PIN bekannt ist, und zudem über ein NFC-fähiges Smartphone, welches Sie als Kartenlesegeräte benutzen, oder Kartenlesegerät und die AusweisApp2-Software verfügen.
Die Auskunft erhalten Sie bei Online-Antragstellung, sofern möglich, online als PDF-Dokument, im Übrigen in Papierform auf dem Postweg.
Erforderliche Unterlagen
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Antragstellung auf dem Postweg mit
- Ihren Personendaten und einer amtlich beglaubigten Unterschrift oder
- Ihren Personendaten, Ihrer persönlichen Unterschrift und der Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses.
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Online-Antrag: Sie benötigen dafür einen Online-Ausweis (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte) bei dem die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist und ihnen die selbstgewählte, sechsstellige PIN bekannt ist
- ein NFC-fähiges Smartphone, welches Sie als Kartenlesegerät benutzen, oder ein Kartenlesegerät und
- eine Software zum Auslesen des Online-Ausweises (AusweisApp2) auf dem Gerät.
Kosten
Über Ihren ''Kontostand'' im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.
Rechtsgrundlagen
- Icon § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Icon § 30 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Icon § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Icon §§ 40 ff Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Icon Anlage 13 (zu § 40) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)