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Geldwäsche, Erstattung einer Verdachtsmeldung

Liegen Tatsachen vor, die nahe legen, dass Vermögenswerte der Transaktion aus strafbaren Handlungen stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist man zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet. Das Geschäft ist i.d.R. (vorerst) auszusetzen.

Beschreibung

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - kurz Geldwäschegesetz (GwG) - hat zum Ziel, kriminelles Vermögen, das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.

Ein zentrales Element ist hierbei die Erstattung von Verdachtsmeldungen.

Das Geldwäschegesetz regelt in Abschnitt 6 (§ 43 bis § 45), wann, wie und wo Sie Sachverhalte melden müssen, bei denen Tatsachen auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Es müssen keine Verdachtsmomente gegeben sein, wie sie für die Erstattung einer Strafanzeige erforderlich wären. Zu prüfen ist vielmehr, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der unter dem Blickwinkel der allgemeinen Erfahrungen und dem beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich und/oder auffällig ist und die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung naheliegt oder darauf schließen lässt.

Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlich Bererchtigten gibt.

Wichtig: Die Verdachtsmeldepflicht gilt für bare wie unbare Geschäfte gleichermaßen und unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion (bei Güterhändlern insoweit keine Privilegierung wie beim Risikomanagement (§ 4 Abs. 5 GwG) und den Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a GwG)).     

Voraussetzungen

Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (bei Güterhändlern insoweit keine Privilegierung wie beim Risikomanagement (§ 4 Abs. 5 GwG) und den Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a GwG)), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die "Financial Intelligence Unit" (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:

  • Der Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, stammt aus einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • Ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand steht im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder
  • Der Vertragspartner erfüllt seine Offenlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG (ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt) nicht.

Verdachtsmomente können insbesondere sein:

  • Die Art und Höhe des Geschäfts bzw. die Herkunft der Vermögenswerte passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen.
  • Der Kunde vermeidet weitestgehend den persönlichen Kontakt.
  • Der Kunde verlangt Anonymität oder versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
  • Der Kunde kann keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären.
  • Sie haben Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente.
  • Der Kunde weicht Ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben.
  • Der Kunde nimmt sein Vertragsangebot zurück, nachdem er erfahren hat, dass weitere Recherche erforderlich ist.
  • Die Schwellenwerte von 2.000 Euro in bar im Edelmetallhandel (wie Gold, Silber und Platin), 10.000 Euro in bar und unbar im Handel mit Kunstgegenständen und 10.000 Euro in bar im sonstigen Güterhandel werden offensichtlich unterschritten, um eine Identifizierung zu vermeiden.
  • Die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten oder den Zahlungsmodalitäten werden mehrfach korrigiert.
  • Die Zahlungsverpflichtung wird durch Dritte erfüllt („Strohmanngeschäft“).
  • Verkehrswert und Verkaufswert einer Immobilie fallen deutlich auseinander/auffälliger Spielraum bei Kaufpreisverhandlungen.
  • Bei Immobilien: Mehrere Eigentümerwechsel in Serie zu jeweils steigendem Preis.
  • Der Käufer hat keine Kenntnis über ein Objekt/kein Interesse an Eigenschaften des Objekts
  • ...

Verfahrensablauf

Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form über das Anwendungsprogramm "goAML" zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren"), das die FIU den Verpflichteten als Meldeportal zur Verfügung stellt. Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung. Die Registrierung ist unabhängig von einer Verdachtsmeldung möglich (und ab dem 01.01.2024 verpflichtend) und sollte bereits im Vorhinein erfolgen, um im Verdachtsfall unverzüglich tätig werden zu können.

Die Formvorlage dafür finden Sie im Internet unter "Formulare".

Meldungen per Fax sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei Systemstörungen oder dann, wenn Sie das allererste Mal eine Verdachtsmeldung abgeben. Alle nötigen Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und zur Registrierung finden Sie unter "Weiterführende Links".

Hinweise

Konsequenzen der Meldungen

I. Zunächst: Keine Durchführung des Geschäfts

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft (= Transaktion im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG) zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn

  • die FIU oder Staatsanwaltschaft einer Freigabe der Transaktion zugestimmt haben

oder

  • der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem der Verpflichtete die Verdachtsmeldung versandt hat, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Samstage gelten bei der Berechnung nicht als Werktag. Beachte: Auch wenn keine Untersagung durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, bleiben Sie dennoch inhaltlich voll verantwortlich für die Entscheidung, das Geschäft abzuschließen bzw. den Abschluss des Geschäftes zu verwehren!

Wichtig: Sie dürfen Ihren Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG)!

 

II. Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG)

Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.

III. Schutz der meldenden Beschäftigten (§ 49 Absatz 4 GwG)

Geben Ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Verdachtsmeldung ab bzw. geben Sie als Mitarbeiter/in eines Verpflichteten eine Verdachtsmeldung ab, so dürfen hieraus keine Nachteile für das bestehende Beschäftigungsverhältnis entstehen.

Fristen

Sie müssen die Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU schicken, sobald eine der unter "Voraussetzungen" genannten Anhaltspunkte vorliegt.

Bearbeitungsdauer

Mit Hilfe des von den Vereinten Nationen (UN) stammenden Portals "goAML" können die Analysten bei der FIU Zusammenhänge mit anderen Daten vergleichbarer Fälle rascher bewerten und neue Strategien der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung frühzeitiger erkennen. Daher ist zu erwarten, dass Ihnen Ergebnisse in den so genannten Fristfällen, bei denen Ihre vorgesehenen Transaktionen erst einmal gestoppt sind, eher als bisher vorliegen. So können Sie, wenn sich Ihr Verdacht nicht bestätigt, rascher Transaktionen freigeben und Ihr Geschäft abschließen.

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Bundesministerium der Finanzen - Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
Telefonnummer +49 228 303-0
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 23.09.2023