Dienstleistungen: Markt Pöttmes

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Pöttmes
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Equidenpass und Transponder, Beantragung

Alle Einhufer (Pferde, Esel, Zebra und deren Kreuzungen) sind kennzeichnungs- und identifizierungspflichtig. Es wird ein Equidenpass und ein Transponder benötigt.

Beschreibung

Eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden ist insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie z. B. der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer oder der Afrikanischen Pferdepest, unverzichtbar. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausfüllte "Ausweisdokumente" besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Nach § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) hat jeder Tierhalter die Aufnahme seiner Tierhaltung unter Angabe der Art und der Anzahl der gehaltenen Tiere der für das Tierseuchenrecht zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die Veterinärämter an den Landratsämtern bzw. der kreisfreien Städte, mitzuteilen. Durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt dann die Zuteilung der 12-stelligen Registriernummern (s. auch "Tierhaltung; Beantragung einer Betriebsnummer" unter "Verwandte Themen").

Equidenpass-Verordnung 2015/262

Seit 1. Januar 2016 gilt die neue EU-Durchführungsverordnung Nr. 2015/262, die sog. Equidenpass-Verordnung. Diese Verordnung legt europaweit gleichlautende Bestimmungen hinsichtlich der Identifizierung von Equiden sowie Form und Ausstellung des Pferdepasses fest. Durch die Einführung der neuen Sicherheitselemente sollen Fälschungen verhindert und dadurch unter anderem die Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden verbessert werden.


Bisher ordnungsgemäß ausgestellte Equidenpässe behalten ihre Gültigkeit!


Mit in Kraft treten der genannten EU-Verordnung muss jeder Equide innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes einen Equidenpass haben.
Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und der zentralen HIT-Datenbank (HIT = Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) registriert.
Verantwortlich für die Durchführung der Kennzeichnung von Equiden ist der Tierhalter, d.h. derjenige, der das Tier tatsächlich in seiner Obhut hat und für dessen Haltung verantwortlich ist; unabhängig vom Zweck der Haltung und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Der Tierhalter hat das Setzen des Transponders von einem Tierarzt oder von einer beauftragten Person einer Züchtervereinigung/Internationale Wettkampforganisation durchführen zu lassen.

Für die Ausstellung von Equidenpässen sind folgende Stellen zuständig:

  • Für registrierte Equiden (Pferde mit Abstammungsnachweis und Pferde, incl. Ponys, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Wettkampf- und Rennpferde führt, registriert sind):
    • Zuchtverband bzw. die Züchtervereinigung, der oder die das Zuchtbuch für das entsprechende Tier führt.
      Eine Übersicht der amtlich zugelassenen oder anerkannten Zuchtverbände bzw. Züchtervereinigungen erhalten Sie bei der  Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (siehe "Weiterführende Links")
    • Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) für Wettkampf- und Rennpferde
  • Für alle anderen in Bayern geborenen oder gehaltenen nicht registrierten Equiden, einschließlich sogenannter "Freizeitpferde" und Esel:
    • Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.

Pflichten des Tierhalters

Der Tierhalter muss unter anderem dafür sorgen, dass die  folgenden Identifizierungsdetails im Equidenpass jederzeit aktuell sind:

  • Status Schlachtpferd/Nicht Schlachtpferd
  • Status als registrierter bzw. nicht registrierter Equide
  • Angaben zum Eigentümer

Notwendige Änderungen sind der zuständigen Ausstellungsstelle innerhalb von 30 Tagen zu melden und der Pass ist einzuschicken.
Der Equidenpass muss beim Verlassen des Heimatstalles stets mit dem Tier mitgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Weidegang, Ausritte und -fahrten etc. in der Umgebung des Stalles, Training oder Test im Rahmen eines Turnieres, Notfälle und Fohlen bei Fuß.
Es dürfen nur Equiden in den Bestand übernommen werden, wenn sie ordnungsgemäß identifizierbar sind und von einem Equidenpass begleitet werden.
Nach dem Tod des Einhufers ist der Pass an die jeweilige Pass-Stelle zurückzusenden.

Hinweise

Weitere wichtige Informationen zur korrekten Kennzeichnung von Equiden

Zur Kennzeichnung von Equiden dürfen ausschließlich die von den oben genannten passausstellenden Stellen ausgegeben Transponder genutzt werden. Mikrochips, wie sie für Hunde oder Katzen verwendet werden, sind für die Kennzeichnung von Equiden in Deutschland nicht zulässig.

Für Equiden, für die entgegen der Rechtsvorgaben, noch kein Pass vorliegt, müssen ebenfalls bei der zuständigen Stelle Pässe beantragt werden. Eine Schlachtung dieser Tiere zum menschlichen Verzehr ist nicht möglich, weil für diese Equiden ein sogenannter Ersatzpass ausgestellt wird.

Für ausländische Equidenpässe gilt:

  • Equidenpässe, die in EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, gelten auch in Deutschland
  • Für Equiden aus Ländern außerhalb der EU, die ohne anerkannten Pass eingeführt wurden, muss bis spätestens 30 Tage nach Abschluss des Zollverfahrens bei der zuständige passausgebenden Stelle ein EU-Equidenpass beantragt werden.

Kosten

Die Kosten sind bei der jeweiligen Pass ausstellenden Stelle zu erfragen.

Zuständiges Amt

Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V.
Landshamer Str. 11
81929 München
Telefonnummer +49 89 926967-200
Faxnummer +49 89 907405
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
Freiherr-von-Langen-Straße 13
48231 Warendorf
Telefonnummer +49 2581 6362-0
Faxnummer +49 2581 62144
Zuchtverbände und Züchtervereinigungen für Einhufer
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 29.03.2024