Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Freiberufliche Tätigkeit, Anzeige der Betriebseröffnung

Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem zuständigen Finanzamt unmittelbar anzeigen und zusätzlich den entsprechenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (siehe unter Registerkarte "Beschreibung") abgeben.

Beschreibung

Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats zunächst unmittelbar mitteilen. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.

Wenn Sie hingegen einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Gemeinde mitteilen (weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung"). Das Finanzamt wird über Ihre gewerbliche Tätigkeit anschließend unmittelbar von der Gemeinde unterrichtet.

Zusätzlich zu der oben genannten Mitteilung müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen. Hierfür stehen folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung zur Verfügung:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit

Anhand Ihrer Angaben im Fragebogen wird das Finanzamt eine Steuernummer zuteilen und eventuell Vorauszahlungen festsetzen.

Verfahrensablauf

Die Mitteilung über die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt kann grundsätzlich formlos erfolgen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie dem Finanzamt daneben auch noch den jeweiligen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zuschicken müssen; eine Aufforderung hierzu ergeht seitens des Finanzamts nicht.

Für die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt; außer das Finanzamt hat auf Antrag aufgrund eines Härtefalls die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen. 

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Die Fragebögen können über "MeinELSTER" ausgefüllt und elektronisch an das Finanzamt gesendet werden (siehe unter "Online-Verfahren").

Bei Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (veröffentlicht unter www.formulare-bfinv.de) zu erteilen.

Fristen

Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzeigen.

Zusätzlich müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (siehe: Fragebögen zur steuerlichen Erfassung).

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Finanzamt Augsburg-Land
Sieglindenstraße 19
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 506-02
Faxnummer +49 821 506-3270
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 21.03.2023