Rentenanpassung, Informationen
Beschreibung
Um die Wertbeständigkeit der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten und sicherzustellen, dass auch die Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, werden die Renten in der Regel jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres durch Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Rentenwert, aktueller) angepasst. Dies gilt nicht für Renten(teile), die aus Beiträgen der Höherversicherung erwachsen.
Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung orientiert sich dabei an der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom jeweils vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. Der Anpassungssatz wird darüber hinaus aber auch beeinflusst durch
- Veränderungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung,
- den als Altersvorsorgeanteil bezeichneten Beitrag der Erwerbstätigen für ihre zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge (Altersvorsorge, zusätzliche private) und
- den sog. Nachhaltigkeitsfaktor, der Veränderungen des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentnern in die Rentenformel einbringt.
Steigt der Beitragssatz zur Rentenversicherung oder werden den Beschäftigten höhere Aufwendungen für ihre zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge (Altersvorsorge, zusätzliche private) abverlangt, so mindert dies somit den Rentenanpassungssatz. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Beitragszahler im Verhältnis zur Zahl der Rentenempfänger sinkt bzw. die Zahl der Rentner ansteigt.
Eine besondere Schutzklausel stellt dabei sicher, dass es zu keiner "Minusanpassung" der Renten kommen kann. Aufgrund dieser im Jahr 2009 eingeführten "Rentengarantie" nicht vollzogene Kürzungen müssen jedoch in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden. Sie gehen als sogenannter Ausgleichsbedarf in die Berechnung des Rentenanpassungsgesetzes ein. Dieser sog. Nachholfaktor wurde jedoch bis zum Jahr 2025 ausgesetzt.
Zum 01.07.2021 verbleibt der Rentenwert West auf 34,19 Euro, da die Löhne und Gehälter aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 um 2,34 % gesunken sind. Die Schutzklausel verhindert, dass es zu einer Rentenminderung kommt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) erhöht sich aufgrund der Vorgaben des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes, das die Angleichung der Rentenwerte Ost und West bis spätestens 1. Juli 2024 vorsieht, geringfügig von 33,23 Euro auf 33,47 Euro um 0,72 %.
§§ 65, 68, 68a, 69, 254c, 255a-g Sozialgesetzbuch VI
Laufende Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die vom Jahresarbeitsverdienst (Rentenberechnung) abhängen, werden wie das Pflegegeld in der Unfallversicherung angepasst.
§ 95 Sozialgesetzbuch VII
Laufende Altersgelder der Alterssicherung der Landwirte werden bei Änderungen des Rentenwerts (Rentenwert, aktueller) der Rentenversicherung ebenfalls durch das Rentenanpassungsgesetz angepasst.
§ 25 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Die Kriegsopferrenten werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten der Rentenversicherung, jedoch nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge der Rentner, der laufenden Einkommensentwicklung angepasst. An der Anpassung nehmen teil die Führhundzulage bzw. Führbeihilfe für Blinde (Blinde, Hilfen für), der Kleiderverschleiß, die Pflegezulage, der Pflegeausgleich und das Pflegegeld (Kriegsopfer, Hilfen für) sowie die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage, die Pauschbeträge für Hausfrauen beim Berufsschadensausgleich, die Ausgleichsrente, die Elternrente, der Ehegattenzuschlag sowie das Bestattungsgeld.
§ 56 Bundesversorgungsgesetz
Gesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger; Landwirtschaftliche Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt
Rechtsgrundlagen
- Icon § 25 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Icon § 254c Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 255a Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 255b Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 255c Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 255d Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 255e Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 255g Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 56 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Icon § 65 Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 68a Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 69 Sozialgesetzbuch VI
- Icon § 95 Sozialgesetzbuch VII
Verwandte Lebenslagen
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- Renteninformation, Erhalt
- Sozialversicherung, Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze
- Übergangsgeld, Beantragung beim Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherung, Informationen