Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Lebensmittelpersonal, Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Vor erstmaliger Aufnahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit mit Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Belehrung durch die Gesundheitsämter oder durch die von ihnen beauftragten Ärzte erforderlich, § 43 Abs. 1 IfSG.

Beschreibung

Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.

Sie können in einigen Städten und Landkreisen auch online an der Belehrung teilnehmen. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

Voraussetzungen

Bei Nutzung eines Online-Verfahrens:

  • PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
  • stabile Internetverbindung
  • gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
  • aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID-Anmeldung)
  • Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren

Verfahrensablauf

Sie nehmen bei der für Sie zuständigen Gesundheitsbehörde an einer Online-Belehrung teil. Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.

Fristen

Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion Die Identifikation muss anhand eines Ausweis-Dokuments erfolgen oder anhand eines entsprechenden Äquivalents (z. B. eine BayernID-Anmeldung oder Smart-eID)

Kosten

Die Gebühr für die Belehrung beträgt 28,00 EUR (Ziffer 3.1.6. der Anlage zur Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung).

Zuständiges Amt

Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
Telefonnummer +49 8251 92-0
Faxnummer +49 8251 92-371
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: 07.06.2023