Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Beantragung einer Genehmigung
Die Regierungen sind die zuständigen Genehmigungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen).
Beschreibung
Der Gelegenheitsverkehr gliedert sich in folgende Verkehrsarten:
- Ausflugsfahrten
- Ferienzielreisen
- Verkehr mit Mietomnibussen
Genehmigungen für diese Verkehrsformen werden für die Dauer von 10 Jahren erteilt. Für Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs erteilt die Regierung Bescheinigungen für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr auf dem Gebiet der europäischen Gemeinschaft.
Voraussetzungen
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
- er oder die für die Führung des Geschäfts bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahrerlaubnisregister etc.),
- die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
- er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Erforderliche Unterlagen
-
Als Anlagen sind beizufügen:
- Eigenkapitalbescheinigung
- Fahrplan und Haltestellenverzeichnis mit Angabe der Linienlänge, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern
- Beförderungsbedingungen und -entgelte (Fahrpreistafel)
- Bescheinigung des
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Icon § 15 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
- Icon § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Icon § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Icon Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- Icon Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Icon Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Verwandte Lebenslagen
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Zuständiges Amt
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152
Augsburg
Telefonnummer
+49 821 327-01
Faxnummer
+49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 30.06.2022