Schützenverein, Beantragung einer Förderung für den vereinseigenen Sportstättenbau
Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung und die Sanierung von Schießsportstätten der Schützenvereine, die die Fördervoraussetzungen der Sportförderrichtlinien erfüllen und die der Verein für den unmittelbaren Sportbetrieb seiner Mitglieder benötigt.
Beschreibung
Zweck
Durch die Gewährung von Investitionszuwendungen sollen die Vereine in die Lage versetzt werden, ihre Sportstätten in eigener Initiative zu errichten und zu tragen.
Gegenstand
Es werden Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Sportstätten der Vereine, gegebenenfalls auch der Erwerb eines Objektes sowie Generalsinstandsetzungen gefördert. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen dem unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Schützenvereine, die Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. oder des Oberpfälzer Schützenbundes e.V. (OSB) sind.
Art und Höhe
Die Zuwendungen werden zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt.
Der maximale Fördersatz beträgt dabei 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 20 Prozent als Zuschuss und bis zu 10 Prozent als zinsvergünstigtes Darlehen. Bei zuwendungsfähigen Kosten bis zu einer Höhe von 250.000 Euro ist bei Verzicht auf die Darlehensförderung ein deutlich schnelleres und vereinfachtes Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorgesehen.
Voraussetzungen
Wesentliche Voraussetzung für eine Förderung ist der nachgewiesene Bedarf an den geplanten Sportstätten und die Nutzung entsprechend dem der Förderung zugrunde liegenden Zweck. Alle Vorhaben werden deshalb einer kriteriengeleiteten Prüfung unterzogen, die durch Gewichtung qualitativer Aspekte eine differenzierte Bewertung der Förderfähigkeit beantragter Maßnahmen erlaubt.
Wichtige und unverzichtbare Fördervoraussetzung sind unter anderem die Trägerschaft des antragstellenden Vereins hinsichtlich aller beantragten Baumaßnahmen sowie grundsätzlich das Eigentum beziehungsweise ein Erbbaurecht an den Förderobjekten. Vergaberecht ist zu beachten; bei Gesamtzuwendungen unter 100.000 Euro (alle öffentlichen Förderungen) sind die Vereine von den strengen formalen Vorgaben des Vergaberechts entbunden. Die allgemein gültigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen wie zum Beispiel zur Genehmigung eines gegebenenfalls vorzeitigen Maßnahmebeginns, der Mindesteigenanteil von 10 Prozent sowie die Kriterien zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind in den Sportförderrichtlinien konkretisiert.
Verfahrensablauf
Förderanträge der Schützenvereine sind beim Bayerischen Sportschützenbund e.V. oder beim Oberpfälzer Schützenbund e.V. (OSB) vorzulegen und werden von dort an die zuständige Regierung zur Bearbeitung weitergeleitet.
Die Regierungen sind für die verwaltungsmäßige Prüfung des Antrages des einzelnen Schützenvereines zuständig. Nach erfolgter positiver Prüfung wird die Höhe des staatlichen Zuschusses für das Bauvorhaben festgesetzt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Kostengliederung (Kostenschätzung)
- Finanzierungsplan Aufstellung über die voraussichtlich anfallenden Kosten
- Bestätigung zur Sicherstellung der Zwischenfinanzierung
- Gesicherter Nachweis der Förderung anderer Zuwendungsgeber
- ggf. weitere Unterlagen Die jeweils notwendigen Unterlagen zur baufachlichen und förderrechtlichen Prüfung durch die Bewilligungsstelle hängen vom jeweiligen Vorhaben ab und sind deshalb vom Bayerischen Sportschützenbund e. V. zu erfragen.
Rechtsgrundlagen
- Icon Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Art. 44 BayHO)
- Icon Anlage 4a zu Art. 44 BayHO
- Icon Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau, Anlage 4 zu Art. 44 BayHO)
- Icon Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage 4b zu Art. 44 BayHO)
- Icon Sportförderrichtlinien - SpotFöR