Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Linienbedarfsverkehr, Beantragung einer Genehmigung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Linienbedarfsverkehr unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Beschreibung

Linienbedarfsverkehr ist eine Form des Linienverkehrs und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zuzuordnen. Beim Linienbedarfsverkehr werden Fahrgäste auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten befördert. Die Beförderung erfolgt innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten. Beförderungsaufträge verschiedener Fahrgäste werden gebündelt ausgeführt. Bekannte Formen des Linienbedarfsverkehrs sind einige Formen von Rufbusverkehren oder Anrufsammeltaxiverkehren.

Das Unternehmen hat die Beförderungsentgelte und – bedingungen anzuwenden, die vom zuständigen kommunalen Aufgabenträger im Rahmen eines Nahverkehrsplans, eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Vorabbekanntmachung festgelegt wurden.

Linienbedarfsverkehr unterliegt der Beförderungs-, Betriebs- und Tarifpflicht.

Weitere Auskünfte zum Linienbedarfsverkehr erteilt die örtlich zuständige Bezirksregierung.

Voraussetzungen

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 13 des Personenbeförderungsgesetzes und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr geregelt.

Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
  2. er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
  3. die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
  4. er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).

Erforderliche Unterlagen

  • Bei der Beantragung einer Genehmigung für den Linienbedarfsverkehr sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

     

    • eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet, die beantragten (virtuellen) Haltestellen und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre eingezeichnet sind
    • Beförderungsbedingungen und -entgelte (Fahrpreistafel)

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 327-01
Faxnummer +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 28.03.2024