Spätaussiedler, Beantragung der Aufnahme
Sie können in Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn Sie Ihr Aussiedlungsgebiet im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verlassen. Beachten Sie, dass Sie den Antrag grundsätzlich aus dem Aussiedlungsgebiet stellen müssen.
Um als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen zu werden, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag aus dem Aussiedlungsgebiet stellen. Den Antrag müssen Sie vor der Ausreise nach Deutschland schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen. Wenn Sie einen Aufnahmebescheid erhalten, müssen Sie vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ihre Ausreise in das Bundesgebiet müssen Sie selbst organisieren und bezahlen.
Familienangehörige
Auf Ihren Antrag können Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, Ihre Kinder, Enkelkinder oder Urenkelkinder in den Aufnahmebescheid einbezogen werden und gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen.
Diese Personen müssen, wenn sie volljährig sind, also ab einem Alter von 18 Jahren, Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Der Antrag auf Einbeziehung Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten in den Aufnahmebescheid kann nur genehmigt werden, wenn die Ehe seit mindestens 3 Jahren besteht.
Werden Ihre Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid einbezogen, können diese nach Erhalt eines Visums gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen.
Sie können die Einbeziehung Ihrer im Herkunftsgebiet verbliebenen Familienangehörigen auch noch nach Ihrer eigenen Ausreise gesondert beantragen.
Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie wurden vor dem 01.01.1993 geboren.
- Sie hatten Ihren Wohnsitz durchgehend in
- einem Nachfolgestaat der ehemaligen Sowjetunion oder
- einer anderen Region wie den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China.
- Sie stammen von einem oder einer deutschen Staatsangehörigen oder einem oder einer deutschen Volkszugehörigen ab.
- Sie können ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise nachweisen.
- Sie besitzen deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch ausreichen.
- Sie erfüllen die Anforderungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Achten Sie hierbei auch auf die Ausschlusstatbestände, die in § 5 des Bundesvertriebenengesetzes geregelt sind.
Ihre Familienangehörigen (Ehepartnerin und Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Ehe mit der nichtdeutschen Ehegattin oder dem nichtdeutschen Ehegatten besteht seit mindestens 3 Jahren.
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre volljährigen Kinder verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Den Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz können Sie schriftlich oder online stellen.
Schriftliche Antragstellung:
- Laden Sie den Antragsvordruck von der Internetseite des BVA herunter und drucken Sie ihn aus.
- Alternativ können Sie den Antragsvordruck auch schriftlich beim BVA anfordern.
- Füllen Sie den Antragsvordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim BVA ein.
- Per Post erhalten Sie unaufgefordert den jeweiligen Bearbeitungsstand und die Entscheidung des BVA.
Online-Antragstellung:
- Rufen Sie im Bundesportal verwaltung.bund.de das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer sowie ein Smartphone mit der AusweisApp oder ein Kartenlesegerät.
- Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als digitale Kopie hinzu.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Das BVA prüft Ihren Antrag.
- Nachdem die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie unaufgefordert den jeweiligen Bearbeitungsstand und die Entscheidung des BVA.
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird:
- können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen und in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
- Nach Ihrer Einreise begeben Sie sich zur Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland, einer Außenstelle des BVA. Ihre Identität wird dort überprüft.
- Dann wird das Verteilungsverfahren eingeleitet.
- Sie werden einem Bundesland zugeteilt, wobei familiäre Bindungen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
- Auf Wunsch können Sie im Verteilungsverfahren eine Namenserklärung zur Anpassung des Vor- und Familiennamens an den deutschen Sprachgebrauch abgeben.
- Nach Übersendung der Meldebestätigung Ihres neuen Wohnortes stellt Ihnen die Außenstelle des BVA in Friedland eine Bescheinigung zum Nachweis Ihrer Spätaussiedlereigenschaft aus.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe
- Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
Es fallen keine Kosten an.
Die Verfahrensdauer beträgt mehrere Monate bis mehrere Jahre und ist unter anderem abhängig von der Mitwirkung und den Sprachkenntnissen der antragstellenden Person.
- § 27 Absatz 1 Satz 1 und § 27 Absatz 2 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)