Berufsschüler/-innen an außerbayerischer Berufsschule, Beantragung eines Zuschusses bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
Berufsschüler und Berufsschülerinnen, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind, können einen Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung beantragen.
Berufsschüler und Berufsschülerinnen, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind (das gilt im Wesentlichen für die sog. Splitterberufe) erhalten, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind, Kostenersatz für die Kosten der Unterbringung und Verpflegung.
Die Unterbringung erfolgt in der Regel in einem von der Schule bereitgestellten oder empfohlenen Schülerheim. Der vom Schüler bzw. der Schülerin zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten beläuft sich bei Vollverpflegung derzeit bis zu 5,10 Euro je Tag.
Bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht oder bei einer Heimverweisung aus disziplinarischen Gründen wird kein Kostenersatz gewährt. Für ein auf Wunsch zur Verfügung gestelltes Einzelzimmer werden nur die Kosten eines Mehrbettzimmers erstattet.
Als notwendig gilt die auswärtige Unterbringung wenn einer Schülerin oder einem Schüler an aufeinander folgenden Unterrichtstagen die tägliche Rückkehr zum Ort ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. Dies trifft in der Regel zu, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der Berufsschule mehr als drei Stunden beträgt.
Beim Kostenersatz nach Art. 10 Abs. 7 BaySchFG werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem regulären Berufsschulunterricht anfallen und ausschließlich den schulischen Teil der Ausbildung betreffen. Es wird nur die Zeit des regulären Blockunterrichts (erster bis letzter Schultag) berücksichtigt.
Die Gesellenprüfung, sowie das Praxistraining sind Teil der betrieblichen Ausbildung. Ein Kostenersatz nach Art. 10 Abs. 7 BaySchFG kann hierfür nicht geleistet werden.
Der Antrag muss bei der Regierung, die für die Sprengelschule zuständig ist, eingereicht werden. Bei länderübergreifendem Sprengel ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich das Ausbildungsverhältnis besteht, zuständig.
Der Antrag ist vom volljährigen Berufsschüler bzw. den Erziehungsberechtigten zu stellen und zu unterschreiben, weil nur dieser Personenkreis kostenersatzberechtigt ist. Sofern der Kostenersatz an einen Dritten abgetreten wird (z. B. Ausbildungsbetrieb, weil dieser in Vorlage getreten ist), dann ist – falls nicht eine generelle Abtretungserklärung erteilt worden ist – der Antrag dennoch vom volljährigen Berufsschüler bzw. den Erziehungsberechtigten zu stellen und zu unterschreiben. Die Abtretung erfolgt dann dadurch, dass im Feld "… um Überweisung auf das nachstehende Konto:" der Begünstigte eingetragen wird.
- bei erstmaligem Antrag: eine vollständige Kopie des Berufsausbildungsvertrages, weil Umschüler vom Kostenersatz ausgenommen sind(vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.)
- bei erstmaligem Antrag: ggf. eine Kopie der Gastschulgenehmigung
- bei erstmaligem Antrag: die Teilnahmebestätigung der Berufsschule
- bei erstmaliger Antragstellung: ggf. Abtretungserklärung an die Ausbildungsfirma
- bei erstmaligem Antrag: die Heimkostenrechnung
- bei Folgeantrag: die Teilnahmebestätigung der Berufsschule mit Angabe von entschuldigten/unentschuldigten Fehltagen und die Heimkostenrechnung
- Art. 10 Abs. 7 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- § 8 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)