Flurneuordnung, Beantragung einer Förderung
Zweck
Die Flurneuordnung ist ein Instrumentarium zur nachhaltigen Entwicklung der Kulturlandschaft. Damit sollen die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten und ausgebaut, die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft) geschützt und der notwendige Ausbau der Infrastruktur unterstützt werden. Mit der Bodenordnung können auch die ökonomischen und ökologischen Interessen an der Kulturlandschaft in Einklang gebracht werden. Die Ämter für Ländliche Entwicklung bieten fachliche, organisatorische, rechtliche und finanzielle Hilfestellung. Damit können eine flächendeckende Neuordnung des Grundbesitzes, die Durchführung von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, die Verkehrserschließung und Verbesserung der Infrastruktur, wasserwirtschaftliche Maßnahmen, Maßnahmen für Freizeit und Erholung sowie Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege umgesetzt werden. Die Flurneuordnung stärkt die Wirtschaftskraft und verbessert die Struktur des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum.
Gegenstand
In der Flurneuordnung sind förderfähig die Ausgaben für
die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen wasserwirtschaftliche Maßnahmen Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Maßnahmen für Freizeit und Erholung Bodenordnung mit Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.
Zuwendungsfähige Kosten, Art und Höhe
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft. Sie betragen im Einzelnen:
- für die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen, Gewässern, Maßnahmen der Landespflege, Maßnahmen für Freizeit und Erholung sowie für Bodenordnungsmaßnahmen bis zu 75 %
- für die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen bis zu 65 %
Die Förderung kann u.a. erhöht werden:
- bei Flurneuordnungen mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft
- bei der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer Lokalen Entwicklungsstrategie (im Rahmen von LEADER)
- bei Maßnahmen der Landespflege, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt oder zur dinglichen Sicherung der ökologischen Zweckbindung
In der Flurneuordnung kann für langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen die zu erbringende Eigenleistung der Teilnehmer mit bis zu 50 % gefördert werden.
Zur Durchführung einer Flurneuordnung ist die Einleitung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich. Dazu stellen Gemeinden oder Grundeigentümer einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung. Das Amt prüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Flurneuordnung gegeben und die Beteiligten zur Mitwirkung bereit sind.
Antragstellung
Der Förderantrag ist beim örtlich zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung einzureichen.
Bewilligung
Zuwendungen können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn mit dem jeweiligen Projekt noch nicht begonnen wurde.
- Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG)
- Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)
- Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR)
- Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2022 in Bayern