Mobile geriatrische Rehabilitation, Beantragung einer Förderung für den Aufbau
Der Freistaat Bayern unterstützt den Aufbau der mobilen geriatrischen Rehabilitation in Bayern.
Zweck
Im Hinblick auf die konsequente Umsetzung der Grundsätze "ambulant vor stationär" und "Rehabilitation vor Pflege" soll die Unterstützung des Aufbaus der mobilen geriatrischen Rehabilitation in Bayern zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation beitragen.
Gegenstand
Gefördert wird die Anfangsphase von interdisziplinären Teams zur Erbringung von Leistungen der mobilen geriatrischen Rehabilitation (MoGeRe-Teams).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind MoGeRe-Teams, denen die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE) einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden können Aufwendungen, die in der Anfangsphase eines MoGeRe-Teams notwendigerweise anfallen und nicht durch den Versorgungsvertrag mit der ARGE vergütet werden.
Insbesondere handelt sich hierbei um:
- Personalausgaben
- Sachausgaben (z. B. Büroausstattung, Bürotechnik, Büromaterial, für die Rehabilitationsleistung erforderliche technische Ausstattung)
- Miete für Räumlichkeiten des MoGeRe-Teams
- Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Flyer, Internetauftritt, Reisekosten).
Die Anfangsphase beginnt frühestens ab dem Datum der schriftlichen Inaussichtstellung des Versorgungsvertrages durch die ARGE. Die Anfangsphase endet spätestens 12 Monate nach Vertragsabschluss. Der maximale Förderzeitraum in der Anfangsphase beträgt 12 Monate.
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Höhe von maximal 25.000,00 Euro je MoGeRe-Team. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst tragen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht.Wesentliche Voraussetzungen
- Schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages bzw. Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der ARGE
- Anfangsphase des MoGeRe-Teams kann nicht auf andere Weise finanziert werden (d.h. Zuschuss ist subsidiär zu allen anderen Leistungen, vgl. Artikel 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)).
- Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, können nicht gefördert werden.
Antragstellung
Anträge sind an das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Referat 46) zu richten.
Bewilligung
Für die Bewilligung ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuständig.
Auszahlung
Für die Auszahlung ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuständig.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Grundsätzlich wird vom Zuschuss eine Schlussrate einbehalten, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt wird.
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat spätestens sechs Monate nach Ende des Förderzeitraums den Verwendungsnachweis vorzulegen.
Für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuständig.
Der maximale Förderzeitraum in der Anfangsphase eines MoGeRe-Teams beträgt 12 Monate.
Die Anfangsphase beginnt frühestens ab dem Datum der schriftlichen Inaussichtstellung des Versorgungsvertrages durch die ARGE. Die Anfangsphase endet spätestens 12 Monate nach Vertragsabschluss.- Nachweis zur TrägerschaftDie Rechtsform des MoGeRe-Teams ist exakt zu bezeichnen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z. B. Auszug des Handels- oder Vereinsregisters).
- Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages / VersorgungsvertragDie schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE oder der Versorgungsvertrag selbst ist beizulegen.
- detaillierte Beschreibung der beantragten MaßnahmenDer Antrag muss eine detaillierte Beschreibung der beantragten Maßnahmen und des vorgesehenen Zeitraums enthalten. Die Maßnahmen müssen wirtschaftlich und angemessen sein. Die Notwendigkeit der Förderung muss dargestellt werden.
- Aufstellung der Gesamtausgaben der beantragten MaßnahmenDie kalkulierten Gesamtausgaben müssen detailliert dargestellt werden. Es dürfen nur Ausgaben geltend gemacht werden, die in der Aufbauphase notwendigerweise anfallen und die nicht durch den Versorgungsvertrag der ARGE vergütet werden. Ausgaben, die anteilig in der Aufbauphase anfallen, können nur anteilig einbezogen werden.
- Finanzierung der GesamtausgabenEs ist darzustellen, wie und von wem die Gesamtausgaben finanziert werden (z. B. Eigenmittel [mind. 10 %], Darlehen, Zuschüsse Dritter, Spenden, Zuschuss des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege).
- Formblatt „Subventionserhebliche Tatsachen … - Erklärung“Ist in elektronischer Form beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter der E-Mail-Adresse hospiz-palliativ-geriatrie@stmgp.bayern.de anzufordern und vollständig auszufüllen.
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Information zur Förderung der Anfangsphase von Leistungserbringern der mobilen geriatrischen Rehabilitation (MoGeRe)