Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Bauvorhaben, Beantragung eines Vorbescheids

Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.

Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Bauvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor Beantragung der Baugenehmigung stellen. Gegenstand eines Vorbescheids kann nur sein, was auch Gegenstand im späteren Baugenehmigungsverfahren ist.

Der Vorbescheid ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.

Der beantragte Vorbescheid wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Er kann also beispielsweise nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.

Schriftliche Einreichung

  • Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Anträgen auf Vorbescheid (ausnahmsweise) auf die Durchführung der Nachbarbeteiligung verzichten, wenn Sie dies beantragen.
  • Reichen Sie den Antrag auf Vorbescheid dann mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Soweit die Gemeinde nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, leitet sie den Antrag nach ihrer Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.
    Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Bauaufsichtsbehörden, die Landratsämter sind und eine digitale Einreichung ermöglichen, müssen Sie den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Welche Landratsämter dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Bauaufsichtsbehörde.
  • Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
  • Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde genügen zwei Ausfertigungen.
  • Der Antrag bedarf der Schriftform, eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
  • Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag auf Vorbescheid durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde). Bei Anträgen auf Vorbescheid ist dies abhängig von der gestellten Frage.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Vorbescheid ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. 

  • Nach Beteiligung der Nachbarn kann der Antrag unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
  • Die vorgegebenen Formulare Bauantrag und Baubeschreibung werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
  • Die Bauvorlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
  • Die Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt. Der digitale Antrag gelangt direkt zur unteren Bauaufsichtsbehörde.
  • Soweit die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vor.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.

Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen zwischen 40 und 2.500 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

Die Gebühren können auf eine spätere Baugenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der Anzahl der beteiligten Stellen und der aktuellen Auslastung der Behörde ab.

Ein Vorbescheid ist beispielsweise sinnvoll zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens.

  • Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO)
  • Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
  • Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)

Landratsamt Aichach-Friedberg

AdresseLandratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
+49 8251 92-0+49 8251 92-0
+49 8251 92-371+49 8251 92-371

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)