Geldwäsche, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters
Die Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten ist abhängig von Risikofaktoren wie Tätigkeitsbereich bzw. Struktur des Unternehmens, durch die ein möglicher Missbrauch zur Geldwäsche durch Dritte begünstigt werden könnte.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ergriffen werden müssen. Zu diesen internen Sicherungsmaßnahmen zählt insbesondere auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters. Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bzw. eines Vertreters besteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GwG) oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde (§ 7 Absatz 3 GwG).
Diese Anordnung erfolgte Mitte August 2021 für alle bayerischen Regierungsbezirke für gewerbliche Güterhändler, deren Haupttätigkeit (über 50% des Gesamtumsatzes im vorhergehenden Wirtschaftsjahr) im Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen besteht, bei denen am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 15 Mitarbeitende in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.
Die Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten und einer Vertretung oder ihre Entpflichtung ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 GwG). Für die Mitteilungserstattung (Änderungsmitteilung / Vertreterregelung / Entpflichtung) empfehlen wir die Formblätter, die unter "Formulare" heruntergeladen werden können.
Nach § 7 Absatz 2 GwG kann bei der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, beantragt werden.
Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 GwG kann durch den Verpflichteten eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auf Dritte geschlossen werden. Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die vorherige Anzeige der Übertragung.
Hinweise zu den vertraglichen Anforderungen sind unter "Weiterführende Links" abrufbar.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht für
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG grundsätzlich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG);
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG);
- bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG ist diese Anordnung Mitte August 2021 für alle bayerischen Regierungsbezirke für gewerbliche Güterhändler, deren Haupttätigkeit (über 50 % des Gesamtumsatzes im vorhergehenden Wirtschaftsjahr) im Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen besteht, bei denen am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 15 Mitarbeitende in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 GwG);
- als Mutterunternehmen einer Gruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG oder
- für gruppenangehörige Verpflichtete, die gruppenweite Pflichten umzusetzen haben (§ 9 Abs. 4 GwG);
In all diesen Fällen ist sowohl die Bestellung als auch die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG und § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 GwG).
Zuständige Aufsichtsbehörde für
- Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG i. V. m. § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG)
- Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
- Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
- Güterhändler und Kunstvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
ist die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und der Oberpfalz sowie die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern (§ 50 Nr. 9 GwG i. V. m. § 8a Zuständigkeitsverordnung – ZustV).
Die freiwillige Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten als „zusätzliche“ interne Sicherungsmaßnahme ist möglich, ohne dass Sie durch das GwG oder eine Bestimmung der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet sind.
- § 2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 6 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 7 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 51 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 9 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)