Versorgungswirtschaft, Beantragung der Anerkennung als Prüfstelle zur Durchführung von Eichungen
Nur staatlich anerkannte Prüfstellen für Messgeräte für Gas-, Wasser-, Wärme- oder Elektrizität dürfen diese Messgeräte eichen. Private Unternehmen können die Anerkennung als Prüfstelle beantragegn.
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht kann privaten Unternehmen auf Antrag die Befugnis erteilen, dass sie Messgeräte für Gas, Wasser, Wärme und Elektrizität für die Versorgungswirtschaft gemäß Eichgesetz und Eichordnung eichen dürfen.
Das Unternehmen muss hierfür den Eichvorschriften entsprechende Prüfräume, Prüfstände und leitendes Prüfstellenpersonal zur Verfügung stellen und unterhalten.
Im Anerkennungsverfahren prüft das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht die Erfüllung der Anforderungen. Mit einer Anerkennungsurkunde und einer endgültigen Betriebserlaubnis sowie nach öffentlicher Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals erhält die Prüfstelle die Befugnis, Eichungen durchzuführen.
Die Prüfstelle muss über geeignete Prüfräume, anerkannte Prüfgerätschaften und sachkundiges Personal gemäß § 43 MessEV verfügen.
Die Anerkennung als Prüfstelle zur Durchführung von Eichungen muss beim Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht beantragt werden.
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewichtprüft die Erfüllung der Anforderungen.
Mit einer Anerkennungsurkunde und einer endgültigen Betriebserlaubnis sowie nach öffentlicher Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals erhält die Prüfstelle die Befugnis, Eichungen durchzuführen.
Die Anerkennungen der Prüfstellen, die bis zum 31.12.2014 nach der (alten) Eichordnung erteilt worden sind, habenn ihre Gültigkeit bis längstens zum 31.12.2016 behalten.
Alle Prüfstellen, die weiterhin auf diesem Gebiet tätig sein wollen, müssen eine neue Anerkennung beantragen.
- Anerkennungskosten je nach zu erwartendem Prüfumfang pro Jahr: ca. 1980 bis 4620 EUR
- Für die Sachkundeprüfung des leitenden Prüfstellenpersonals: 243 EUR pro Person
- Für die Bestellung und Verpflichtung des leitenden Prüfstellenpersonals: 96 EUR pro Person
- Für die laufende Überwachung je nach Anzahl der geprüften Messgeräte: 1650 bis 6270 EUR pro Jahr
- Anerkennungsantragwird vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht kostenfrei übersandt
- Bestellungsantragwird vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht kostenfrei übersandt
- Plan für Prüfraumformlos
- Normalgerätelisteformlos
- Vorlage notwendiger Unterlagen für den Prüfstellenleiter und Stellvertreter:
- Bestellungsantrag
- Führungszeugnis
- Fachzeugnisse
- Fachkundenachweis durch Ausbildungszeugnisse (§ 43 MessEV)
- Sachkundenachweis der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM)
- Lebenslauf
- Nachweis einschlägiger Berufserfahrung durch entsprechende Tätigkeitnachweise
- Zustimmungserklärung des Trägers (Formblatt wird vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht kostenlos übersandt )
- Zeugnisse und Sachkundenachweise der jeweiligen Ausbildungsstellen
- Nachweis über geeignete Prüfräume, Raumbelegungspläne (§ 43 MessEV)
- Nachweis über geeignete von der PTB anerkannte Prüfeinrichtungen und Normalgeräte, Vorlage einer Normalgeräteliste (§ 43 MessEV)
- Abschätzung über zu erwartenden Prüfumfang (§ 43 MessEV)
- Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muss die Gewähr dafür bieten, dass
- der Träger der Prüfstelle im Handelsregister eingetragen ist
- er den Schaden wegen seiner Haftung aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals ersetzen kann (Haftpflichtversicherungsnachweis erforderlich)
- er ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt und den ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle aufbringen kann
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)