Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt

Wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.

Anspruch auf die Waisenrente haben leibliche Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister.

Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Waise

  • sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  • einen freiwilligen Dienst leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Schließen zum Waisenrentenbezug berechtigende Zeiten nicht nahtlos aneinander an, kann auch in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten (zum Beispiel Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Aufnahme eines Studiums) ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.

Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Arbeitsverdienstes Ihres Elternteils im Jahr vor dem Unfall, wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.

Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

Sie erhalten die Waisenrente, wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten.

Sie erhalten die Waisenrente als

  • leibliches Kind,
  • Stiefkind oder Pflegekind, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden und als
  • Enkel oder Geschwisterteil, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden.
  • Sie können zudem die Waisenrente erhalten, wenn die verstorbene Person überwiegend für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist.

Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Waisenrente auch dann, wenn Sie 18 bis unter 27 Jahre alt sind:

  • Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung oder
  • Sie können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen oder
  • Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten
    • zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem nächsten Ausbildungsabschnitt oder
    • der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
    • der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.

Grundsätzlich müssen Sie die Waisenrente nicht beantragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellt den Anspruch und die Höhe der Waisenrente von sich aus ("von Amts wegen") fest.

Sie haben die Möglichkeit, den Vorgang online oder per Post anzustoßen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

1 bis 3 Monate

  • § 67 Sozialgesetzbuch VII
  • § 68 Sozialgesetzbuch VII
  • § 67 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 68 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 70 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)