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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Elterliche Sorge, Beantragung einer Entscheidung duch das Familiengericht

Das Amtsgericht - Familiengericht entscheidet in Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind.

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Wird das Kind in einer Ehe geboren, steht die Sorge den Eltern gemeinsam zu. Dasselbe gilt, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern die Ehe schließen.

Bei "nichtehelichen" Kindern hat die Mutter die alleinige Sorge. Sie kann aber mit dem Vater ein gemeinsames Sorgerecht begründen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (vor dem Jugendamt oder einem Notar) Sorgeerklärungen abgeben. Außerdem überträgt das Amtsgericht-Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Teil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.

Wenn miteinander verheiratete Eltern ihre Ehegemeinschaft, gleich aus welchen Gründen, nicht mehr aufrechterhalten wollen, trifft dies auch die Kinder. Sie erfahren den Prozess der Trennung und der Scheidung der Eltern zumeist als besonders schmerzhaft und psychisch belastend. Vor allem gilt das dann, wenn sich die Eltern nicht bewusst sind, dass sie der Verantwortung gegenüber ihren Kindern auch nach Trennung und Scheidung gerecht werden müssen und ihre Partnerschaftskonflikte nicht auf dem Rücken der Kinder austragen dürfen.

Allein die Trennung oder Scheidung der Eltern ändert nichts daran, dass ein gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich fortbesteht. In einem Scheidungsverfahren wird nicht von Amts wegen über die Sorge für gemeinsame minderjährige Kinder entschieden. Das Familiengericht muss nur das Thema ansprechen, die Eltern gegebenenfalls über die Rechtslage aufklären und nach ihren Vorstellungen fragen. Stellen die Eltern keinen Antrag auf Entscheidung hierzu, bleibt es bei der gemeinsamen Sorge.

Bei dauerhaftem Getrenntleben der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern kann jedoch jeder Elternteil - auch unabhängig von einem Scheidungsverfahren oder überhaupt einer bestehenden Ehe - beantragen, dass ihm das Amtsgericht - Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon überträgt. Diesem Antrag muss das Familiengericht stattgeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. Allerdings gilt dies nicht, wenn das bereits 14 Jahre alte Kind widerspricht.

Ferner hat das Amtsgericht - Familiengericht die Alleinsorge dem antragstellenden Elternteil zu übertragen, wenn es überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gegebenenfalls kann das Gericht auch nur einen Teil der Sorge auf einen Elternteil übertragen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn ersichtlich nur Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht und die Eltern im Übrigen einigungsfähig sind.

Ohne entsprechenden Antrag kann das Amtsgericht - Familiengericht einem oder beiden Sorgeberechtigten die Ausübung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise entziehen, wenn es (etwa durch Anzeige des Jugendamtes oder durch Hinweise von Verwandten oder Nachbarn) von der Gefährdung des Kindes Kenntnis erhält. Hierbei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nur bei einer erheblichen Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen darf eine solche Maßnahme ergriffen werden. Sind die Eltern gewillt und in der Lage, die Gefahren selbst abzuwenden, muss von Eingriffen in das Sorgerecht abgesehen werden. Als weitere gerichtliche Eingriffsbefugnisse kommen etwa die Anordnung von Erziehungshilfen, Maßnahmen gegenüber Dritten oder die Ersetzung elterlicher Erklärungen (z. B. Einwilligung in eine ärztliche Behandlung) in Betracht.

Nähere Einzelheiten zum Recht der elterlichen Sorge finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter "Weiterführende Links" herunterladen können.

Über sorgerechtliche Streitigkeiten entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht - Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist jedoch eine Ehesache (z.B. Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Sorgerechtsverfahren zuständig.

Für die erste Instanz besteht nur dann Anwaltszwang, wenn das Verfahren als Folgesache mit der Ehesache verhandelt wird.

  • §§ 1626 bis 1698b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Amtsgericht Aichach

AdresseAmtsgericht Aichach
Schloßplatz 9
86551 Aichach
+49 8251 894-0+49 8251 894-0
+49 8251 894-199+49 8251 894-199

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)