Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Grundsteuer bis 2024, Erhalt des Bescheids über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag

Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag.

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Zunächst stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück befindet, den Einheitswert fest.
    Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird dabei für den Wirtschaftsteil der Ertragswert zugrunde gelegt, der in einem vergleichenden Verfahren zu ermitteln ist. Der Wert des Wohnteils ergibt sich aus einem Vielfachen der ortsüblichen Jahresmiete für das Objekt, das gegebenenfalls durch Zu- und Abschläge zu korrigieren ist.
    Bei den übrigen Grundstücken werden die unbebauten Grundstücke mit ihrem Verkehrswert zum 1. Januar 1964 angesetzt. Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt grundsätzlich im Wege des Ertragswertverfahrens. Dabei wird der Wert des Grundstücks anhand eines Vielfachen der erzielbaren Jahresmiete bestimmt. Ist das Gebäude oder ein Teil selbstgenutzt, legt man die ortsübliche Miete zugrunde. Auch hier können Zu- und Abschläge erforderlich sein.
  2. In einem zweiten Schritt stellt das Finanzamt dann den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser ergibt sich durch die Anwendung der im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl auf den Einheitswert.
  3. Die zuständige Gemeinde setzt dann als Letztes die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Die Gemeinde kann die Höhe ihre Hebesätze frei bestimmen.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Bayern hat vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen (siehe "Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)" unter "Rechtsgrundlagen").

Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe "Grundsteuerreform in Bayern" unter "Weiterführende Links") und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

  • Bewertungsgesetz (BewG)
  • Grundsteuergesetz (GrStG)
  • Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)

Finanzamt Augsburg-Land

AdresseFinanzamt Augsburg-Land
Sieglindenstraße 19
86152 Augsburg
+49 821 506-02+49 821 506-02

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)