Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden, Beantragung

Sie können die freiwillige Durchführung einer reversiblen chemischen als auch einer dauerhaft operativen Kastration beantragen.

Die freiwillige Durchführung einer reversiblen chemischen als auch einer dauerhaft operativen Kastration ist in Deutschland rechtlich möglich, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) eingehalten werden.

Eine Kastration in Sinne des § 1 KastrG durch einen Arzt ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Körperverletzung strafbar.

Voraussetzung ist unter anderem die Beteiligung eines Gutachterausschusses, welcher das Vorliegen der Voraussetzungen prüft. Die Gutachterstelle an der Regierung von Oberbayern entscheidet auf Antrag und ist zuständig, wenn der Betroffene in Bayern seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder behördlich verwahrt wird. Andere Behandlungsmethoden im Sinne des § 4 KastrG (z.B. medikamentöse Kastration) erfordern nur dann eine Beteiligung des Gutachterausschusses, wenn der Betroffene nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behandlung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 5 Abs. 2 KastrG). Für Einzelfragen können Sie sich an die Gutachterstelle wenden.

 

Die Kastration durch einen Arzt ist nicht als Körperverletzung strafbar, wenn

  • der Betroffene einwilligt,
  • die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern,
  • der Betroffene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  • für ihn körperlich oder seelisch durch die Kastration keine Nachteile zu erwarten sind, die zu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen, und
  • die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorgenommen wird.

Weiterführende Informationen über die Voraussetzungen finden Sie u.a. in § 2 und § 5 KastrG.

Der formlose Antrag mit ggf. bereits vorhandenen Unterlagen (z.B. ärztliche Gutachten) ist an die zuständige Regierung zu richten.

keine

keine

In Abhängigkeit der Komplexität des Antrags und der erforderlichen Begutachtung sowie Sitzung des Gutachterausschusses kann die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nehmen.

  • ggf. vorliegende ärztliche Gutachten oder sonst relevante Begutachtungen können zur Beschleunigung des Verfahrens direkt bei Antragstellung übermittelt werden

  • Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG)
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 18. Januar 1971 (BayRS III S. 376) BayRS 2120-5-1-G
  • Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 24. September 1970 (BayRS III S. 375) BayRS 2120-5-G

Regierung von Oberbayern

AdresseRegierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0+49 89 2176-0
+49 89 2176-2914+49 89 2176-2914

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)