Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Geschlechtsangabe und Vornamensführung, Abgabe der Erklärung

Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag abweicht, können die Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens beim Standesamt erklären.

Personen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung beim Standesamt abgeben.

Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers". Der Geschlechtseintrag kann aber auch gänzlich gestrichen und damit künftig offengelassen werden.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

  • Anmeldung beim Standesamt

Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen ist drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem sie abgegeben werden soll. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung dann abgegeben werden.

  • Sie sind volljährig:

Sobald Sie 18 Jahre alt sind, können Sie selbst die Erklärung abgeben.

  • Bei Jugendlichen, die älter als 14 Jahre sind:

Jugendliche, die älter als 14 Jahre sind, können selbst die Erklärung abgeben, aber sie benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Außerdem müssen sie bestätigen, dass sie beraten wurden. Die Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder von einem öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, erfolgen.

  • Bei Kindern, die jünger als 14 Jahre sind:

Für Kinder unter 14 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter die Erklärung abgeben. Wenn das Kind bereits 5 Jahre alt ist, muss es sein Einverständnis erklären. Die gesetzlichen Vertreter müssen ebenfalls bestätigen, dass sie beraten wurden - auch hier können die gleichen Fachleute oder Organisationen die Beratung durchführen.

  • Bestimmung der Vornamen

Mit der Erklärung sind auch die Vornamen zu bestimmen, die Sie zukünftig führen wollen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Sofern der bisher geführte Vorname dem neuen Geschlechtseintrag entspricht, kann dieser erneut bestimmt werden.

Bitte beachten Sie: Sie können Ihren Vornamen nur ändern, wenn Sie auch Ihren Geschlechtseintrag ändern. Eine separate Vornamensänderung ist nicht möglich.

  • erneuten Änderung des Geschlechtseintrags

Eine erneute Erklärung kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Änderungserklärung erfolgen.

  • Notwendige Unterlagen

Das Standesamt, bei dem Sie Ihre Erklärung abgeben möchten, informiert Sie gerne über alle Unterlagen, die Sie dafür vorlegen müssen.

  1. Melden Sie die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt an. Das ist bereits seit dem 01.08.2024 möglich.
  2. Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten können Sie dann in diesem Standesamt die Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages abgeben und zur Vornamensführung ebenfalls abgeben. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin beim Standesamt.
  3. Das Standesamt ändert Ihre Daten ggf. im Personenstandsregister und teilt die Änderungen auch dem Einwohnermeldeamt mit.

  • Wenn Sie den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern möchten, melden Sie dies bitte drei Monate im Voraus beim Standesamt an.
  • Nachdem Sie eine Geschlechtsänderung erklärt haben, können Sie frühestens nach einem Jahr eine erneute Änderung vornehmen. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie den Wunsch zur Änderung auch wieder beim Standesamt anmelden und nach einer Wartezeit von drei Monaten eine Erklärung abgeben.

  • Erklärung über die Änderung der Geschlechtsangabe: voraussichtlich 30,00 EUR
  • Bestimmung der Vornamen: 30,00 EUR
  • Bescheinigung über die Namensführung und den Geschlechtseintrag: 12,00 EUR

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Reisepass oder Personalausweis der erklärenden Person
    • Geburtsurkunde
      Wurde die erklärende Person im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
    • Ggf. Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
      Ist die erklärende Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich.
      Wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
    • Dolmetscher
      Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes

Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes - Baar

AdresseVerwaltungsgemeinschaft Pöttmes
Marktplatz 18
86554 Pöttmes
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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)