Kulturelle Einrichtungen und Aufgaben, Beantragung einer Förderung für Projekt im Inland
Als national bedeutende Kultureinrichtung in Ostdeutschland können Sie eine Förderung für kulturelle Projekte beantragen. Als Einrichtung, die eine Minderheitensprache und deren Kultur pflegt und fördert, können Sie eine Förderung für entsprechende Projekte beantragen.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert kulturelle Einrichtungen und Projekte von nationaler Bedeutung. Ziel der Förderung ist, national bedeutsame und das nationale Kulturerbe prägende Kultureinrichtungen in Ostdeutschland bei der angemessenen und zeitgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert außerdem Maßnahmen, die dazu dienen, die von der Bundesrepublik Deutschland durch den Beitritt zur Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen übernommenen Verpflichtung zum Schutz und zur Pflege derer zu erfüllen.
Gefördert werden insbesondere:
- Projekte national bedeutender Kultureinrichtungen in Ostdeutschland:
- kulturelle Projekte von nationaler Bedeutung, wie Jubiläen, Ausstellungen oder modellhafte Vermittlungsangebote
- Maßnahmen zum Erhalt, Ausbau und Modernisierung von Kultureinrichtungen, insbesondere in den Bereichen museale Ausstattung sowie gegebenenfalls Sanierungs- und Baumaßnahmen
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Bilanz, insbesondere des ressourcen- und klimaschonenden Betriebs von Kultureinrichtungen (Nachhaltigkeit)
- Digitalisierungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen (insbesondere zwecks Veröffentlichung von überregional bedeutenden Sammlungsbeständen in der Deutschen Digitalen Bibliothek)
- Maßnahmen zur Erhöhung der öffentlichen Ausstrahlung von Kultureinrichtungen
- Maßnahmen zur Stärkung der kulturellen Teilhabe, Barrierefreiheit und Gendergerechtigkeit
- Maßnahmen zur Vernetzung und andere Kooperationsvorhaben von Kultureinrichtungen
- Projekte in Bezug auf nationale Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional und Minderheitensprachen:
- Maßnahmen zur Pflege und Förderung der niederdeutschen Sprache, Literatur und Kultur mit länderübergreifenden Themenstellungen oder Wirkungen
- Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege des Niederdeutschen als Regionalsprache
- Bewahrung von Sprache, Kultur und Identität nationaler Minderheiten.
Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen
- Stadt oder Gemeindejubiläen und -feste
- Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger
- Maßnahmen, für die der Bund keine Förderkompetenz hat
Gefördert werden Kultureinrichtungen (zum Beispiel Museen, Kunsthallen und Archive), soweit diese aufgrund ihrer Tätigkeit oder anderer wesentlicher Heraushebungsmerkmale eine nationale Bedeutung haben. Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sein, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Der Bundesanteil beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie können Bundesmittel in einer Höhe ab 5.000 EUR pro Maßnahme beantragen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen jeweils möglich.
Die Kofinanzierung erfolgt vorzugsweise durch die Länder. Wenn der Zweck der Förderung auch im Interesse von Kommunen oder Dritten liegt, sollen sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
Die Bundesmittel stehen grundsätzlich nur im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung. Sie können nicht in Folgejahre übertragen werden. Ausnahmen sind nur bei einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung möglich.
Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- An Ihrem Projekt besteht ein erhebliches Bundesinteresse, das ohne die beantragte Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann. Das heißt:
- Der Bund kann kulturelle Einrichtungen und Projekte von nationaler Bedeutung fördern, insbesondere wenn sie über die regionale und Länderzuständigkeit hinaus für das Bundesgebiet, insbesondere Ostdeutschland, oder für den Schutz und die Pflege einer Minderheitensprache bedeutsam sind und in der Regel nicht durch ein Land allein gefördert werden können.
- Dabei muss sie einen möglichst großen Effekt oder Ausstrahlung erwarten lassen beziehungsweise besonders vorteilhaft erscheinen und ein angemessenes Ausgaben-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
- Voraussetzung für die Förderung von baulichen Maßnahmen ist, dass die Kultureinrichtung die verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten möglichst überwiegend für kulturelle Zwecke nutzt.
- Die Kultureinrichtung hat ihren Sitz in Deutschland.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie haben mit dem Projekt noch nicht begonnen.
- Ihre ordnungsgemäße Geschäftsführung ist gesichert.
- Sie sind in der Lage, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.
- Die Gesamtfinanzierung des Projekts ist gesichert.
Sie müssen den Antrag auf Förderung online oder schriftlich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) stellen.
Förderung online beantragen:
- Rufen Sie das Bundesportal auf und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
- Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen – möglichst zusammengefasst – als Datei (in den Dateiformaten PDF, DOCX, XLSX, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
Weitere Verfahrensschritte:
- Das zuständige Referat der BKM prüft, ob die Unterlagen vollständig und plausibel sind und ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung der beantragten Maßnahme besteht. Gegebenenfalls kommt das zuständige Referat mit Rückfragen auf Sie zu.
- Das zuständige Referat der BKM leitet Ihren Antrag – sofern BKM nicht selbst bewilligt – an die zuständige Bewilligungsbehörde zur Durchführung des Antragsprüfungs- und Bewilligungsverfahrens weiter, meist an das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder einen anderen mitfinanzierenden Zuwendungsgeber.
- Die Bewilligungsbehörde schickt Ihnen nach Abschluss der Antragsprüfung in der Regel per E-Mail einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid gewährt Ihnen einen verbindlichen Rechtsanspruch auf die bewilligten Fördermittel und regelt zu beachtende Auflagen.
- Wenn Sie Ihr Projekt abgeschlossen haben, müssen Sie der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis übermitteln. Dieser besteht unter anderem aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Damit weisen Sie das Ergebnis Ihres Projekts sowie die Verwendung der Fördermittel nach.
- Nach dem Abschluss des Projekts müssen Sie zudem in der Regel einen Bericht zur Erfolgskontrolle einreichen. Damit wird festgestellt, inwieweit Sie die vereinbarten Förderziele und Messkriterien erfüllt haben.
Für die Antragstellung selbst müssen Sie keine Fristen beachten, wenn im Antragsformular keine dafür benannt sind.
Die Dokumentation (Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle) muss eingereicht werden bis:
- Verwendungsnachweis: in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Projektende
- Bericht zur Erfolgskontrolle: in der Regel 2 Monate nach Projektende
Es fallen keine Kosten an.
- § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV BHO)