Dienstleistungen: Markt Pöttmes

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Pöttmes
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Markt Pöttmes
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Programmfüllender Kinderfilm und Kinderkurzfilm, Beantragung einer Förderung für die Herstellung

Wenn Sie programmfüllende Kinderfilme und Kurzfilme mit erheblich deutscher kultureller Prägung produzieren, können Sie dafür Fördermittel beantragen.

Die Förderung programmfüllender Kinderfilme und Kinderkurzfilme erfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der BKM und dem Kuratorium junger deutscher Film.

Für programmfüllende Kinderfilmvorhaben (von mindestens 59 Minuten) können Sie

  • grundsätzlich Fördermittel von bis zu EUR 500.000 erhalten und 
  • in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs sogar bis zu EUR 1.000.000.

Für Kinderkurzfilme (bis 30 Minuten) können Sie 

  • grundsätzlich Fördermittel bis zu EUR 30.000 erhalten und 
  • in wenigen besonderen Ausnahmefällen auch höhere Förderungen.

Antragsberechtigt für die Fördermittel für programmfüllende Kinderfilme oder Kinderkurzfilme sind Sie als Hersteller. Hersteller ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt. 

  • Sie sind Hersteller mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland. 
  • Liegt Ihr Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU, dem EWR oder der Schweiz, müssen Sie eine Niederlassung in Deutschland haben.

Die Produktion ihres Filmvorhabens kann gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um einen programmfüllenden Kinderfilm (Vorführdauer von mindestens 59 Minuten) oder einen Kinderkurzfilm von maximal 30 Minuten Dauer.
  • Der Film weist eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne der Filmförderungsrichtlinie der BKM auf 
  • Die Herstellungskosten des programmfüllenden Kinderfilms übersteigen EUR 5.000.000 nicht, es sei denn es handelt sich um einen begründeten Ausnahmefall 
  • Die Förderung soll insgesamt 80 Prozent der in der Vorkalkulation veranschlagten, anerkennungsfähigen Herstellungskosten nicht übersteigen
  • Sie beteiligen sich mit einem nach dem Produktionsumfang, Ihrer Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil im Sinne des Filmförderungsgesetzes an der Finanzierung des Films. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungs-anteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen.
  • Sie finanzieren den Film mehrheitlich deutsch im Sinne der Filmförderungsrichtlinie der BKM 
  • Sie dürfen erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides mit den Dreh- oder Animationsarbeiten beginnen, es sei denn Sie haben eine Ausnahmeregelung mit der BKM getroffen. 
  • Sie werden wenigstens eine Endfassung des Films in deutscher Sprache, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, herstellen. Bei Dokumentar- und Kurzfilmen ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend.
  • Sie werden wenigstens eine Endfassung des Films bis zum Beginn der regulären Kino-Erstauswertung in einer Version 
    • mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und 
    • mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen 
    • in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität herstellen.
    • Ihre Kosten hierfür werden von der BKM anerkannt und sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. In besonders begründeten Fällen können auf Antrag des Produzenten/in Ausnahmen zugelassen werden.
  • bei Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter an der Herstellung Ihres Filmvorhabens: 
  • Nachweis, dass in dem Auswertungsvertrag mit dem Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an den Antragsteller, entsprechend den Regelungen des FFG und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien, vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Fernsehnutzungsrechte, die der Hersteller einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt hat.

Die Entscheidung über die Förderung erfolgt durch eine Jury. Dabei werden neben dem vorrangigen Kriterium der künstlerischen Qualität unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums sowie die zu erwartende Verbreitung des Films, insbesondere bei der Kinoauswertung, berücksichtigt.
Wenn Sie die Förderung erhalten, müssen Sie auch nach Fertigstellung des Films einige Auflagen erfüllen, anderenfalls kann die Förderung zurückgefordert werden: 

  • Einhaltung der Sperrfristen: 
    • Sie müssen die reguläre Erstauswertung im Kino sicherstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Sperrfristenverkürzung stellen. 
  • Registrierung und Archivierung im Bundesarchiv: 
    • Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung müssen Sie Ihren Film nach dem Bundesarchivgesetz registrieren. Zum Zeitpunkt der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach, müssen Sie beim Bundesarchiv bekannt machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet.
    • Spätestens 12 Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung Ihres Films müssen Sie dem Bundesarchiv eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.
  • Beleg- und Meldepflichten bei der BKM:
    • Nach Fertigstellung des Films müssen Sie der BKM zwei Beleg-DVDs überlassen und sie unverzüglich über den Verleihtitel, Datum des Kinostarts, die Teilnahme und ggf. Auszeichnungen auf deutschen und internationalen Filmfestivals sowie sonstige Nominierungen und Preise informieren.

Hinweise:

Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden.

Die Wiedereinreichung eines nicht berücksichtigten Vorhabens ist grundsätzlich nur einmalig möglich. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben gegenüber dem bereits zur Förderung eingereichten Projekt in wesentlichen Punkten verändert wurde. Eine Veränderung ist nicht erforderlich, wenn formale Gründe für die Absage maßgebend waren, die nicht mehr bestehen. 
 

Den Antrag auf Fördermittel müssen Sie beim Bundesarchiv schriftlich stellen:

  • Laden sie sich das Antragsformular Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln für den Bereich Kinderfilmförderung Produktion auf dem Internetauftritt der BKM auf der Internetseite der Bundesregierung oder auf der Internetseite des Kuratoriums junger deutscher Film herunter.
  • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. 
  • Senden Sie den vollständigen Antrag an die Poststelle des Bundesarchivs und senden Sie eine vollständige Ausfertigung des Antrags mit den erforderlichen Unterlagen im PDF-Format per E-Mail (antrag@kjdf.org). 
  • Das Bundesarchiv leitet Ihren Antrag entsprechend weiter. 
  • Die Entscheidung über die Förderung erfolgt nach der Beurteilung durch eine Jury. 
  • Wurde Ihr Antrag nicht bewilligt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. 
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, werden Sie von der BKM benachrichtigt und die weitere Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt durch die Filmförderungsanstalt (FFA). 
  • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen (wie etwa die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Filmvorhabens), erhalten Sie von der FFA einen Zuwendungsbescheid und die Förderung wird nach Projektfortschritt in Raten auszahlt.  
     

Die Förderung Ihres Films muss vor Beginn der Dreh- oder Animationsarbeiten beantragt und mit Zuwendungsbescheid bewilligt worden sein. Als Drehbeginn gilt der erste Drehtag. 

Die aktuellen Einreichungsfristen (in der Regel zwei Mal pro Jahr) können Sie der Website der BKM entnehmen.
 

Für den Förderantrag müssen Sie keine Gebühr zahlen.

Von der Antragstellung bis zur Entscheidung, ob Ihr Filmvorhaben für eine Förderung vorgesehen ist, beträgt die Bearbeitungszeit etwa 11 Wochen. Die Filmförderungsanstalt benötigt dann noch einmal Zeit für die Bearbeitung. Diese hängt maßgeblich davon ob, wann alle Voraussetzungen für die Ausstellung des Bescheides vorliegen. 

  • §§ 3 bis 4, 14, 16 bis 17 Richtlinie für die kulturelle Filmförderung
  • § 51 Filmförderungsgesetz

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

AdresseDie Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
+49 228 99681-44355+49 228 99681-44355
+49 228 99681-513608+49 228 99681-513608

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)