Programmfüllender Kinderfilm und Kinderkurzfilm, Beantragung einer Förderung für die Herstellung
Wenn Sie programmfüllende Kinderfilme und Kurzfilme mit erheblich deutscher kultureller Prägung produzieren, können Sie dafür Fördermittel beantragen.
Die Förderung programmfüllender Kinderfilme und Kinderkurzfilme erfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der BKM und dem Kuratorium junger deutscher Film.
Für programmfüllende Kinderfilmvorhaben (von mindestens 59 Minuten) können Sie
- grundsätzlich Fördermittel von bis zu EUR 500.000 erhalten und
- in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs sogar bis zu EUR 1.000.000.
Für Kinderkurzfilme (bis 30 Minuten) können Sie
- grundsätzlich Fördermittel bis zu EUR 30.000 erhalten und
- in wenigen besonderen Ausnahmefällen auch höhere Förderungen.
Antragsberechtigt für die Fördermittel für programmfüllende Kinderfilme oder Kinderkurzfilme sind Sie als Hersteller. Hersteller ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.
- Sie sind Hersteller mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland.
- Liegt Ihr Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU, dem EWR oder der Schweiz, müssen Sie eine Niederlassung in Deutschland haben.
Die Produktion ihres Filmvorhabens kann gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um einen programmfüllenden Kinderfilm (Vorführdauer von mindestens 59 Minuten) oder einen Kinderkurzfilm von maximal 30 Minuten Dauer.
- Der Film weist eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne der Filmförderungsrichtlinie der BKM auf
- Die Herstellungskosten des programmfüllenden Kinderfilms übersteigen EUR 5.000.000 nicht, es sei denn es handelt sich um einen begründeten Ausnahmefall
- Die Förderung soll insgesamt 80 Prozent der in der Vorkalkulation veranschlagten, anerkennungsfähigen Herstellungskosten nicht übersteigen
- Sie beteiligen sich mit einem nach dem Produktionsumfang, Ihrer Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit angemessenen Eigenanteil im Sinne des Filmförderungsgesetzes an der Finanzierung des Films. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungs-anteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen.
- Sie finanzieren den Film mehrheitlich deutsch im Sinne der Filmförderungsrichtlinie der BKM
- Sie dürfen erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides mit den Dreh- oder Animationsarbeiten beginnen, es sei denn Sie haben eine Ausnahmeregelung mit der BKM getroffen.
- Sie werden wenigstens eine Endfassung des Films in deutscher Sprache, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, herstellen. Bei Dokumentar- und Kurzfilmen ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend.
- Sie werden wenigstens eine Endfassung des Films bis zum Beginn der regulären Kino-Erstauswertung in einer Version
- mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und
- mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen
- in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität herstellen.
- Ihre Kosten hierfür werden von der BKM anerkannt und sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. In besonders begründeten Fällen können auf Antrag des Produzenten/in Ausnahmen zugelassen werden.
- bei Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter an der Herstellung Ihres Filmvorhabens:
- Nachweis, dass in dem Auswertungsvertrag mit dem Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an den Antragsteller, entsprechend den Regelungen des FFG und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien, vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Fernsehnutzungsrechte, die der Hersteller einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt hat.
Die Entscheidung über die Förderung erfolgt durch eine Jury. Dabei werden neben dem vorrangigen Kriterium der künstlerischen Qualität unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums sowie die zu erwartende Verbreitung des Films, insbesondere bei der Kinoauswertung, berücksichtigt.
Wenn Sie die Förderung erhalten, müssen Sie auch nach Fertigstellung des Films einige Auflagen erfüllen, anderenfalls kann die Förderung zurückgefordert werden:
- Einhaltung der Sperrfristen:
- Sie müssen die reguläre Erstauswertung im Kino sicherstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Sperrfristenverkürzung stellen.
- Registrierung und Archivierung im Bundesarchiv:
- Innerhalb von 12 Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung müssen Sie Ihren Film nach dem Bundesarchivgesetz registrieren. Zum Zeitpunkt der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach, müssen Sie beim Bundesarchiv bekannt machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet.
- Spätestens 12 Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung Ihres Films müssen Sie dem Bundesarchiv eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.
- Beleg- und Meldepflichten bei der BKM:
- Nach Fertigstellung des Films müssen Sie der BKM zwei Beleg-DVDs überlassen und sie unverzüglich über den Verleihtitel, Datum des Kinostarts, die Teilnahme und ggf. Auszeichnungen auf deutschen und internationalen Filmfestivals sowie sonstige Nominierungen und Preise informieren.
Hinweise:
Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden.
Die Wiedereinreichung eines nicht berücksichtigten Vorhabens ist grundsätzlich nur einmalig möglich. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben gegenüber dem bereits zur Förderung eingereichten Projekt in wesentlichen Punkten verändert wurde. Eine Veränderung ist nicht erforderlich, wenn formale Gründe für die Absage maßgebend waren, die nicht mehr bestehen.
Den Antrag auf Fördermittel müssen Sie beim Bundesarchiv schriftlich stellen:
- Laden sie sich das Antragsformular Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln für den Bereich Kinderfilmförderung Produktion auf dem Internetauftritt der BKM auf der Internetseite der Bundesregierung oder auf der Internetseite des Kuratoriums junger deutscher Film herunter.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie den vollständigen Antrag an die Poststelle des Bundesarchivs und senden Sie eine vollständige Ausfertigung des Antrags mit den erforderlichen Unterlagen im PDF-Format per E-Mail (antrag@kjdf.org).
- Das Bundesarchiv leitet Ihren Antrag entsprechend weiter.
- Die Entscheidung über die Förderung erfolgt nach der Beurteilung durch eine Jury.
- Wurde Ihr Antrag nicht bewilligt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Wenn die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, werden Sie von der BKM benachrichtigt und die weitere Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt durch die Filmförderungsanstalt (FFA).
- Wenn alle Voraussetzungen vorliegen (wie etwa die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Filmvorhabens), erhalten Sie von der FFA einen Zuwendungsbescheid und die Förderung wird nach Projektfortschritt in Raten auszahlt.
Die Förderung Ihres Films muss vor Beginn der Dreh- oder Animationsarbeiten beantragt und mit Zuwendungsbescheid bewilligt worden sein. Als Drehbeginn gilt der erste Drehtag.
Die aktuellen Einreichungsfristen (in der Regel zwei Mal pro Jahr) können Sie der Website der BKM entnehmen.
Für den Förderantrag müssen Sie keine Gebühr zahlen.
Von der Antragstellung bis zur Entscheidung, ob Ihr Filmvorhaben für eine Förderung vorgesehen ist, beträgt die Bearbeitungszeit etwa 11 Wochen. Die Filmförderungsanstalt benötigt dann noch einmal Zeit für die Bearbeitung. Diese hängt maßgeblich davon ob, wann alle Voraussetzungen für die Ausstellung des Bescheides vorliegen.
- §§ 3 bis 4, 14, 16 bis 17 Richtlinie für die kulturelle Filmförderung
- § 51 Filmförderungsgesetz