Jägerprüfung, Anmeldung
Um in Deutschland auf die Jagd gehen zu können, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis (Jagdschein).
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.
Die Jägerprüfung wird in Bayern an mindestens vier Terminen im Jahr angeboten und kann grundsätzlich an 16 Standorten abgelegt werden. Bewerber können den Prüfungsstandort, an dem sie die Prüfung ablegen wollen, grundsätzlich frei wählen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) durchgeführt; hierzu wählt die Prüfungsbehörde Fragen aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung aus.
Für Bewerber, die Prüfungsteile nicht bestanden haben, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils den nicht bestandenen mündlichen oder praktischen Prüfungsteil jeweils zweimal zu wiederholen.
Zuständige Stelle für die Anmeldung zur Prüfung ist das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht als die Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde.
Ausführliche Informationen über die Anmeldung, Prüfungsinhalte, Prüfungsstandorte, Termine sowie den Fragenkatalog für den schriftlichen Teil finden Sie unter "Weiterführende Links".
Prüfungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Ablegung der Jägerprüfung richten sich in Bayern nach der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO). Danach müssen Bewerber mindestens 15 Jahre alt sein und eine theoretische und praktische Ausbildung nachweislich absolviert haben.
Die Anmeldung zur Jägerprüfung muss bis spätestens 4 Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen.
Die Gebühr für die landeseinheitlich stattfindenden Prüfungen beträgt 280 Euro.
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Art. 28 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO)