Dienstleistungen: Markt Pöttmes

Seitenbereiche

Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Gewässer erster und zweiter Ordnung, Informationen zur Gewässerunterhaltung

Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Staates und der Kommunen.

Die Unterhaltung Gewässer erster und zweiter Ordnung ist Aufgabe des Freistaats Bayern und wird von den Wasserwirtschaftsämtern durchgeführt. Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem Bund.

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Gewässer werden in Ordnungen eingeteilt. Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

  • Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die im "Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung" aufgeführten Gewässer (siehe Anlage 1 des Bayerischen Wassergesetzes)
  • Gewässer zweiter Ordnung: Gewässer, die im "Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung" eingetragen sind
  • Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer

  • § 39 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  • Art. 22 ff. Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
  • § 7 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

AdresseWasserwirtschaftsamt Donauwörth
Förgstr. 23
86609 Donauwörth
+49 906 7009-0+49 906 7009-0
+49 906 7009-136+49 906 7009-136

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)