Dienstleistungen: Markt Pöttmes

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Marktplatz
Nebelschwaden, die über den Trinkwassergebiet von Gundelsdorf verharren
Momentaufnahme von der Ach
Untergehende Sonne hinter Pöttmes
Mandlachsee
Abendrot bei Pöttmes Foto: Robert Jank

Genossenschaftsregister, Eintragung einer Europäischen Genossenschaft

Sie können eine Genossenschaft als Europäische Genossenschaft gründen. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen.

Über Ihre Notarin oder Ihren Notar können Sie die Eintragung in das Genossenschaftsregister in folgenden Fällen beantragen:

  • bei Neugründung einer Europäischen Genossenschaft
  • bei Verschmelzung von bereits bestehenden Genossenschaften
  • bei Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft

Eine eingetragene Europäische Genossenschaft (SCE – „Societas Cooperativa Europaea“) gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.  Hat die SCE ihren Sitz im Ausland, betreibt jedoch Zweigniederlassungen in Deutschland, müssen Sie diese Zweigniederlassung als solche zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden und für diese ein Gewerbe anmelden.

  • Sie müssen
    • eine neue Europäische Genossenschaft gründen,
    • mindestens 2 Genossenschaften miteinander zu einer Europäischen Genossenschaft verschmelzen oder
    • eine bestehende Genossenschaft in eine Europäische Genossenschaft umwandeln.
  • Eine Europäische Genossenschaft kann von mindestens 5 natürlichen Personen gegründet werden, deren Wohnsitze in mindestens 2 verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) liegen.
  • Eine Europäische Genossenschaften kann auch gemeinsam von insgesamt mindestens 5 natürlichen und juristischen Personen gegründet werden, wenn die Wohnsitze der natürlichen Personen beziehungsweise das Recht, dem die juristischen Personen unterliegen, mindestens 2 verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zuzuordnen sind.
  • Ohne Beteiligung natürlicher Personen können mindestens 2 juristische Personen eine Europäische Genossenschaft gründen, wenn die gründenden juristischen Personen dem Recht von mindestens 2 verschiedenen Mitgliedstaaten der EU unterliegen.
  • 2 oder mehr Genossenschaften können miteinander zu einer Europäischen Genossenschaft verschmelzen, wenn mindestens 2 der verschmelzenden Genossenschaften dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten der EU unterliegen.
  • Eine bereits bestehende Genossenschaft kann in eine Europäische Genossenschaft umgewandelt werden, wenn die bestehende Genossenschaft
    • in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet wurde,
    • ihren Sitz oder die Hauptverwaltung in einem Mitgliedsstaat der EU hat und
    • eine Niederlassung oder Genossenschaftstochter hat, die seit mindestens 2 Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat der EU besteht und dem dort geltenden Recht unterliegt.
  • Bei Gründung, Verschmelzung oder Umwandlung müssen Sie Ihre Beschäftigten beteiligen. Dafür muss grundsätzlich
    • eine Vereinbarung über die Beteiligung der Beschäftigten vorliegen,
    • das Verhandlungsgremium beschlossen haben, Verhandlungen nicht aufzunehmen beziehungsweise abzubrechen, oder
    • die Verhandlungsfrist abgelaufen sein.
  • Die Europäische Genossenschaft muss zum Beitritt zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zugelassen sein.

Ihren Antrag müssen Sie mit Unterstützung einer Notarin oder eines Notars erstellen.

  • Die Notarin oder der Notar
    • berät Sie,
    • erstellt den Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben und
    • sendet den Antrag in elektronischer Form und mit elektronischer Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des zuständigen Registergerichts.
  • Das zuständige Registergericht meldet sich bei Ihnen und fordert einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten.
  • Wenn das Registergericht nach Prüfung Ihrer Unterlagen etwas beanstandet, meldet es sich bei Ihnen oder Ihrer Notarin oder Ihrem Notar.
    • Sie können eventuell erforderliche weitere Dokumente oder Nachweise einsenden.
  • Wenn das Gericht die Eintragung ablehnt, erhalten Sie eine ablehnende gerichtliche Entscheidung.
  • Wenn nach der Prüfung Ihrer Unterlagen keine Beanstandung vorliegt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister.
    • Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung und eine endgültige Kostenrechnung.
  • Wenn sich wichtige Änderungen ergeben, müssen Sie diese erneut über eine Notarin oder einen Notar zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden, zum Beispiel Änderungen bezüglich
    • Sitz oder Firma,
    • Rechtsform oder
    • Vertretungsberechtigter.

-    Grundsätzlich müssen Sie keine Fristen beachten.

  • Wird die Genossenschaft bei einer Notarin oder einem Notar gegründet, fallen Notarkosten an, die vom Vermögen der Genossenschaft oder von den Umständen des Einzelfalls abhängen:
    • Beträgt der Wert der Genossenschaft beispielweise EUR 50.000,00, belaufen sich die Kosten auf mindestens EUR 330,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
    • Bei einem Wert von EUR 250.000,00 betragen die Kosten mindestens EUR 1.070,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
  • Für die Anmeldung der neuen Genossenschaft zum Genossenschaftsregister fallen bei der Notarin oder dem Notar Kosten für die Beglaubigung und die Erzeugung einer XML-Strukturdatei an. Diese belaufen sich in der Regel auf EUR 134,40.
    • Hinzukommen Schreibauslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Wird die Genossenschaft im Wege der Umwandlung gegründet, fallen bei der Notarin oder dem Notar Kosten für die Anmeldungen der Umwandlung bei den bisherigen Gesellschaften oder Genossenschaften an. Diese betragen grundsätzlich jeweils EUR 87,50.
    • Hinzukommen Schreibauslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Für die Eintragung im Genossenschaftsregister fallen Ihnen Kosten an. Diese betragen grundsätzlich EUR 210,00.
  • Wird die Genossenschaft im Wege der Umwandlung gegründet, belaufen sich die Eintragungskosten auf EUR 360,00.
    • In diesem Fall kommen weitere Gebühren für die Eintragung der Umwandlung bei den umzuwandelnden Gesellschaften oder Genossenschaften hinzu.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Bei Neugründung einer Europäischen Genossenschaft müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
      • Satzung der Genossenschaft
      • Urkunde der Bestellung des Aufsichtsrats
      • Bescheinigung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
    • Je nach Gestaltung Ihres Falles sind abweichende oder zusätzliche Unterlagen erforderlich, über die Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar berät.

  • Artikel 2, 11, 18 Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22.07.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
  • § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
  • § 17 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
  • § 35 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
  • §§ 10 bis 11a Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • § 14 Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • § 157 Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • §§ 36 und 37 Aktiengesetz (AktG)
  • § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • § 26 Handelsregisterverordnung (HRV)
  • Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
  • Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)

Amtsgericht Augsburg

AdresseAmtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
+49 821 3105-0+49 821 3105-0
+49 821 3105-1200+49 821 3105-1200

Bundesministerium der Justiz (siehe BayernPortal)