Kommunalwahl 2026
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für die Kommunalwahl am 08. März 2026.
Nützliche Informationen zu den Kommunalwahlen:
Informationen des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Wahl-Hilfe-Heft „Einfach verstehen! Die Kommunal-Wahlen in Bayern am 8. März 2026
Hierbei handelt es sich um ein unabhängiges Angebot des Bayerischen Innenministeriums.
Wichtige Hinweise zur Briefwahl 2026
Für die Kommunalwahl 2026 möchten wir alle wahlberechtigten Personen, die von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen möchten, auf eine wichtige Information hinweisen:
Aufgrund der verkürzten Frist zur Beantragung der Briefwahlunterlagen, können diese erst ab dem 16.02.2026 ausgegeben werden.
Dieser späte Zeitpunkt erschwert die rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen, insbesondere ins Ausland.
Auch die rechtzeitige Rücksendung Ihrer ausgefüllten Briefwahlunterlagen an das Wahlamt wird dadurch erschwert.
Wir bitten Sie daher, am Wahlsonntag das Wahllokal vor Ort aufzusuchen oder, falls Sie Briefwahlunterlagen wünschen, diese nach Möglichkeit persönlich im Bürgerbüro im Rathaus Pöttmes abzuholen oder diese schnellstmöglich online zu beantragen, da ein rechtzeitiger Postversand nicht sicher gewährleistet ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!
Wahlhelfer gesucht
Die Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes sucht Sie als freiwillige Helfer für die Kommunalwahl 2026 am 08.03.2026
Haben Sie Interesse, Wahlhelfer zu werden und bei der Stimmzettelabgabe sowie bei der Stimmzählung am Wahlabend zu helfen?
Die Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes freut sich über Jeden, der sich bereit erklärt, dieses wichtige Ehrenamt zu übernehmen.
Für diese ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Entschädigung von 80 Euro gezahlt.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie wahlberechtigt sind, d. h. dass Sie u. a. zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, die Stimmauszählung erfolgt unmittelbar danach.
Haben wir Ihr Interesse geweckt. Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören!
Melden Sie sich bitte bei Frau Melanie Huber, Telefonnummer: 08253/9998-151 oder per E-Mail. Vielen Dank.
Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Nach § 50 Abs. l des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).
Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt so lange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Pöttmes, 26.09.2025
gez.
VG-Vorsitzender Mirko Ketz






